Regelungslücke des GBA
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 07.05.13 geurteilt (B 1 KR 44/12 R), dass eine fehlende Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht automatisch bedeutet, dass eine Leistung nicht erbracht werden darf.Eine ambulante Behandlung mit hyperbarem Sauerstoff war zur Heilung des diabetischen Fußsyndroms (Wagner III) einer Versicherten notwendig. Für diese Indikation bedurfte die neue Behandlungsmethode ausnahmsweise wegen Systemversagens keiner positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) und keiner Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Der GBA hatte für die Methode eine positive Empfehlung für den stationären Bereich ausgesprochen (26. Juni 2008), dabei eine ambulante Behandlung außer Acht gelassen. Letzteres ist willkürlich und damit rechtswidrig, so das BSG. Lesen Sie die Presseerklärung des BSG.
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