DIMDI erläutert Neuro Komplexbehandlung

Komplexbehandlung und TransportzeitDIMDI hat zwei neue „FAQ“ publiziert, die sich mit Streitthemen befassen zu den OPS 8-981 Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls und 8-98b Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls.

Transportentfernung

Die FAQ 8033 beschreibt die „halbstündige Transportentfernung“. Das Strukturmerkmal verlangt beim Transport zu einem Kooperationspartner, die Erreichbarkeit „in höchstens halbstündiger Transportentfernung, unabhängig vom Transportmittel„.

DIMDI erläutert jetzt, dass das Strukturmerkmal erfüllt sei, wenn die halbstündige Transportentfernung unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels (z. B. Hubschrauber) grundsätzlich erfüllbar ist. Außerdem wird erwähnt, dass Transportzeit „Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende“ sei. Das ist einigermaßen gelungen. Streitbefangen ist immer die Frage: Wann fängt ein Transport eigentlich genau an und wann hört er auf? Obwohl die Formulierung von DIMDI noch Raum für Spekulationen lässt, würde ich mich trauen zu behaupten, dass die eigentliche Transportzeit im Rettungs- / Transportmittel gemeint ist und nicht die Vorbereitungen und das Ein- und Ausladen.  Wir werden feststellen, wie es die MDK-Hardliner sehen.

Eine gewisse Brisanz haben die weiteren Ausführungen:

  1. „Wenn der Transport eines Patienten erforderlich ist und das Zeitlimit nur mit dem schnellstmöglichen Transportmittel eingehalten werden kann, muss dieses auch tatsächlich verwendet werden.“ Ohne Berücksichtigung der Dringlichkeit des Transportes (Anm. des Verfassers).
  2. „Wenn ein Patient transportiert wurde und die halbe Stunde nicht eingehalten werden konnte, darf der Kode nicht angegeben werden.“

Mit Punkt 1 können wir leben: Wenn der Patient noch auf der Stroke-Unit behandelt werden muss, sollte er nicht länger als eine halbe Stunde transportiert werden.

Punkt 2 ist aber befremdlich. Es handelt sich um ein Strukturmerkmal. Das Vorhandensein der erforderlichen  Infrastruktur muss grundsätzlich nachgewiesen werden und wird dann im Einzelfall als gegeben angenommen. Diese Vorgehensweise wird jetzt verlassen, was neue Bürokratie befürchten lässt: Für jeden Transport könnte der MDK nun Anfangs- und Endzeit dokumentiert sehen wollen.

Wenn der RTW durch ein Defekt die halbe Stunde nicht einhalten konnte, darf die Komplexbehandlung im Krankenhaus nicht mehr abgerechnet werden? Es geht um eine leistungsgerechte Vergütung für eine Behandlung, die tatsächlich durchgeführt wurde. Jetzt soll das Krankenhaus dafür bestraft werden, dass ein Transportmittel durch besondere Widrigkeiten die übliche Transportzeit nicht einhalten konnte. Wie kann ein Krankenhaus das verhindern oder beeinflussen? Der Sinn dieser Regelung bleibt schleierhaft und sie scheint unangemessen. DIMDI wäre gut beraten, diesen Satz noch mal zu überdenken.

Komplexbehandlung und Ärztliche Anwesenheit

Mal wieder wird das Thema in der FAQ 8032 aufgegriffen und klargestellt. Der Satz aus dem OPS (8-98b) „24-stündiger ärztlicher Anwesenheit (auch als Bereitschaftsdienst)“ bedeutet Folgendes:

„Eine exklusive Zuständigkeit für die Behandlung der Patienten der spezialisierten Behandlungseinheit (Stroke unit) ist nicht erforderlich. Während der 24-stündigen ärztlichen Anwesenheit (auch im Bereitschaftsdienst) ist es zulässig, dass der Arzt der spezialisierten Behandlungseinheit noch weitere Patienten versorgt, sofern sich diese in räumlicher Nähe befinden, sodass er jederzeit für die Schlaganfallpatienten der spezialisierten Behandlungseinheit zur Verfügung steht.“

Amen.