LSG Stuttgart: Honorarärzte im Krankenhaus verboten

Mit einem Aufsehen erregenden Urteil dreht das LSG Stuttgart die neue Regelung des KHEntgG um. Seit Januar 2013 ist § 2 des KHEntgG neu formuliert worden, damit auch „nicht fest angestellte Ärzte“, gemeint sind Honorarärzte, an der ärztlichen Versorgung im Krankenhaus teilnehmen dürfen.

So soll es einem Krankenhaus in Zeiten des Ärztemangels ermöglicht werden, bei Krankheit oder Urlaub des eigenen Personals, Vertreter zu beschäftigen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 17.4.2013 ein Urteil gesprochen (L 5 R 3755/11), das diese Regelung ins Gegenteil verkehrt. Nach Auffassung des Gerichts sind Honorarkräfte keineswegs „nicht fest angestellte Ärzte“, denn da hätte es das Adjektiv „fest“ nicht bedurft. Daraus schließt der erkennende Senat, dass nur Ärzte im zeitlich befristeten Anstellungsverhältnis gemeint sein können.

Die Revision wurde zugelassen. Lesen Sie den Kommentar in der Ärztezeitung.

 

 

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