Urteil: Krankenkassen dürfen Vertragspartner nicht bei ihren Versicherten diffamieren.

Am 15.04.2013 hat das Verwaltungsgerichtshof (VHG) in Baden Württemberg beschlossen, dass eine gesetzliche Krankenkasse (hier die Postbeamtenkrankenkasse) nicht ihre Versichterte in einem Rundbrief über die vermeintliche Erbringung nicht notwendiger Leistungen in einer Radiologiepraxis informieren darf. Der Streit ging um ein Radiologisch-Nuklearmedizinisches Versorgungszentrum, das auch Leistungen erbrachte, die nicht von der Kasse vergütet wurden. Diese allerdings sollen nicht als “Privatleistungen” kenntlich gemacht worden sein.

Die Kasse drohte dem Vertragsarzt damit, alle ihre Versicherte über diese Praktiken in Kenntnis zu setzen.

Das Gericht sieht diese Drohung als unzulässig an, weil damit die Persönlichkeitsrechte des Kassenarztes verletzt würden. Der Vorwurf der Übermaßbehandlung bzw. der Abrechnung medizinisch nicht notwendiger Leistungen ist geeignet, sowohl die berufliche als auch die moralische Reputation des Antragstellers in Frage zu stellen, so die Richter. Eine Verhältnismäßigkeit sei hier nicht gegeben. Allerdings richtet sich der Vorwurf des Gerichts gegen die Information an  alle Versicherte. Wäre es möglich, diejenigen zu warnen, die Leistungen des in Rede stehenden Versorgungszentrums in Anspruch nehmen wollen, sehe die Sache wahrscheinlich anders aus.

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 15.4.2013, 2 S 512/13 erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

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