Freispruch erster Klasse

In einem Strafprozess, in dem zwei Ärzten aus dem Allgäu Körperverletzung mit Todesfolge und Abrechnungsbetrug vorgeworfen wurden, hat das BGH in Karlsruhe den Freispruch bestätigt (1 StR 320/12 vom 20.02.2013).

Es ging um einen Patienten, der nach langjährigem Alkoholmissbrauch eine terminale Leberinsuffizienz hatte. Nach mehreren kritischen Phasen mit Leberkoma schien die letzte Behandlungsmöglichkeit eine Transplantation. Diese jedoch lehnte er ab, weil er sich nicht vorstellen könne, mit einem fremden Organ zu leben. Außerdem befürchtete er, das ihm keine Zeit bliebe auf ein passendes Organ zu warten.

Eigene Recherchen brachten ihn auf die Behandlungsalternative “autologe Leberzelltransplantation”. Bei diesem Verfahren werden aus dem Leberzellgewebe des Patienten entnommene Leberzellen isoliert, kultiviert und auf eine Biomatrix aufgebracht, um sodann in das Dünndarmmesenterium implantiert zu werden, wo sie die Leberfunktion unterstützen sollen. Diese Methode wollte der Patient, trotz mangelnder Erfahrung mit der Methode, unbedingt anwenden lassen. Er beschrieb sie als sein “letztes Rettungsanker”.

Laut Gericht klärte der behandelnde Arzt nicht ausreichend auf: Es wurde ausführlich auf Diagnose und Risiken der Behandlung eingegangen; die mangelnden Aussichten auf Erfolg und den kritisch zu betrachtenden medizinischen Nutzen wurden jedoch nicht in ausreichender Tiefe dargelegt. Der Patient wurde operiert, starb aber an Komplikationen seines Leberversagens im Mulitorganversagen.

Trotz Aufklärungsmängel erfolgt der Freispruch, weil der Patient eine “hypothetische Einwilligung” erteilte: Es ist anzunehmen, dass er dem Eingriff auch zugestimmt hätte, wenn er vollständig aufgeklärt gewesen wäre. Somit wird der Arzt in solchen Fällen aus einer allzu schonungslosen Aufklärungspflicht entlassen. Man muss jemandem nicht die allerletzte Hoffnung nehmen.

Der Vorwurf des Abrechnungsbetruges wurde begründet mit der Abrechnung der Behandlung nach dem DRG-System, obwohl die Methode (noch) keinen entsprechenden NUB-Status hatte. Hier erfolgte der Freispruch, weil der Arzt, der im OP die OPS dokumentiert hatte, keine Ahnung hatte, wie daraus eine Rechnung entsteht. Außerdem hatte er angenommen, dass die Einweisung zur Leberzelltransplantation zur Abrechnung mit der Kasse legitimiere. Zu guter Letzt war die Behandlung wesentlich günstiger als das Standardverfahren: Die Organtransplantation. All diese Argumente berechtigen zwar nicht die Abrechnung; es wird aber klar, dass kein Täuschungsvorsatz bestanden hatte. Damit ist der Straftatbestand des Betruges ausgeschlossen.

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