Beschleunigungsgebot: Lichtblick

Das Bundessozialgericht hat am 18.07.2013 ein Urteil zum Beschleunigungsgebot in der Einzelfallprüfung gesprochen (B 3 KR 22/12 R), das die traurige Situation beim Beschleunigungsgebot (BSG B 1 KR 24/11 R) wieder etwas relativiert. Bekanntlich hatte der erste Senat des BSG keinen Grund gesehen, Fallprüfungen durch die Kassen an zeitlichen Vorgaben zu binden. Dadurch schützt eigentlich nur die Verjährung die Krankenhäuser an dieser Stelle. Allerdings ein dürftiger Schutz, weil es auch schon Urteile gibt, die dem MDK-Verfahren eine verjährungshemmende Wirkung bescheinigen.

Nun hat der dritte Senat hier etwas Neues eingeworfen (der Pressebericht liegt vor).

Der Fall

Ein Patient wurde behandelt vom 2.8.2006 bis 18.8.2006 vollstationär behandelt. Am 22.8.2006 wurde die Rechnung gelegt. Am 10.2.2010 (nach dreieinhalb Jahren!) beauftragte die Kasse den medizinischen Dienst mit der Prüfung der Plausibi­lität der angegebenen Hauptdiagnose und des Aufnahmeanlasses.

Das Krankenhaus verweigerte die Kooperation aufgrund der Verletzung der 6-Wochen-Frist. Die Kasse strengte eine Stufenklage an und verlor in der ersten (SG für das Saarland S 23 KR 452/10 -) und zweiten Instanz (LSG für das Saarland   – L 2 KR 24/11). Auch jetzt scheitert die Revision. Das BSG macht zwei Aussagen:

  1. Die 6-Wochen-Frist gilt nicht für Fälle aus 2006 (soweit nichts Neues – Anm. des verfassers).
  2. Auch vor 2007 war auch schon vor Inkrafttreten des § 275 Abs 1c SGB V das Beschleunigungsgebot zu beachten, so dass die Einleitung einer Rechnungsprüfung nach 3 ½ Jahren nicht mehr zulässig war.

Wir sind also doch nicht komplett verlassen in Sachen Beschleunigungsgebot! Dreieinhalb Jahre ist also auch beim BSG für Einleitung der Prüfung nicht mehr zeitnah. Gilt das auch für die erstellung von MDK-gutachten? Dazu gab es am gleichen Tag noch eine weitere Entscheidung, die richtig Sprengkraft zu haben scheint!

 

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