Nebenwirkung einer Chemo: B 3 KR 6/12 R
Der dritte Senat des BSG hat am 19. Juli 2013 über die Fallzusammenführung bei Komplikationen einer Chemo geurteilt. Die Pressemitteilung liegt uns vor.
Der Fall
Im Jahr 2007 bekam eine Patientin eine stationäre Chemotherapie. Einen Tag nach der Entlassung wurde sie wegen Übelkeit und Erbrechen in Folge der Chemo erneut aufgenommen. Die Kasse forderte die Fallzusammenführung wegen Komplikationen der Behandlung (siehe dazu auch das entsprechende Kapitel 3.04.05. aus dem Handbuch Fallabrechnung im Krankenhaus). Das Krankenhaus verlor den Prozess in der ersten (SG Mainz – S 7 KR 114/08) und zweiten (LSG Rheinland-Pfalz L 5 KR 200/10) Instanz. Das Hauptargument des Krankenhauses war, dass eine Nebenwirkung nicht mit einer Komplikation gleichzusetzen sei.
Der Hintergrund
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Für das Systemjahr 2008 wurde erstmals die FPV um den folgenden Text ergänzt: [quote]Eine Zusammenfassung und Neueinstufung wird nicht vorgenommen bei unvermeidbaren Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen.[/quote] Diese Neuregelung kann man als Klarstellung verstehen, die deutlich macht, wie die Fallzusammenführungsregelung, auch schon vor 2008, gemeint war.
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Das Urteil
Das BSG folgt die Einschätzung der Vorinstanzen und das Krankenhaus verliert den Prozess. Die wesentlichen Aussagen des Gerichts:
- Auch eine Nebenwirkung ist eine Komplikation im Sinne der FPV.
- Die Regelungen aus der FPV 2008 (und später) haben keine Rückwirkung für frühere Jahre (also: nichts mit “Klarstellung”).
Wir warten nun auf den kompletten Urteilstext.
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