Salzhausen: Staatsanwalt ermittelt wegen Fehlbelegung

AOK klagt an

Die AOK hat wegen des Verdachtes auf Fehlbelegung Strafanzeige gegen das Krankenhaus Salzhausen (LK Harburg) gestellt. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Lüneburg ein Ermittlungsverfahren eröffnet und eine Razzia durchführen lassen. Die Oberstaatsanwältin Klee berichtet, dass ein Anfangsverdacht auf Abrechnungsbetrug in 64 Fällen gegen eine urologische Belegarztpraxis bestünde.

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Das 75-Betten-Haus, das im Februar ein Insolvenzplanverfahren eröffnen lassen musste, wird genossenschaftlich geführt. Nunmehr muss sich die Leitung nicht nur mit finanziellen Sorgen herumschlagen, sondern auch noch mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges.

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Kommentar

Es scheint, dass die AOK in diesem Fall eine ungewöhnlich harte Gangart gewählt hat, für ein “Vergehen”, das erstens nicht außergewöhnlich ist und zweitens gemeinhin in der Sozialgerichtsbarkeit bleibt. Dieser bemerkenswerte Vorgang wirft Fragen über die Vorgeschichte auf: Bestand zwischen Krankenhaus und AOK vielleicht ein besonders schlechtes Klima, das eine solche Eskalation begünstigte? Oder zeichnet sich hier eine neue Gangart ab im seit einem Jahrzehnt währenden Dauerstreit zwischen AOK und Leistungserbringern zum Thema “Leistungsabrechnung”?

Immerhin haben wir bundesweit erlebt, dass sich die AOK im DRG-System von der freundlich-hemdsärmeligen “Telefonierkasse” zu einer recht unwohlwollenden Prüfmaschine mit höchster MDK-Quote entwickelt hat. Vielleicht passt diese Nachricht als nächste Stufe auf diese Entwicklung, was wir allerdings nicht hoffen wollen!

Richtig spannend wird sein, was die Staatsanwaltschaft aus der Sache macht. Es besteht die begründete Hoffnung, dass die Affäre niemals zur Anklage kommen wird: Immerhin ist “Fehlbelegung” eine Ermessenssache. Was ein Kostenträger mit Hilfe des MDK als Fehlbelegung einschätzt, kann durchaus aus Sicht des Leistungserbringers eine gut begründete Aufnahmeindikation darstellen. Der Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) setzt “Vorsatz” im subjektiven Tatbestand voraus. Dass der Kasse hier wider besseren Wissens bewusst einen Schaden zugefügt wurde (oder dies zumindest billigend in Kauf genommen wurde), wird zu beweisen sein.

Um den Tatbestand des Betruges zu erfüllen, verlangt das Gesetz außerdem, das Vorspiegeln falscher Tatsachen, oder das Entstellen wahrer Tatsachen als Täuschungshandlung, um einen Irrtum zu erregen. Wenn die Hauptdiagnose und der Eingriff korrekt verschlüsselt wurden, ist auch dieses Merkmal im Grunde nicht erfüllt.

Es ist zu hoffen, dass die AOK am Ende keinen Erfolg mit der Strafanzeige haben wird. Zu groß ist die Gefahr, dass dieses Beispiel Schule machen könnte und eine neue Eskalationswelle über die Krankenhäuser Deutschlands einbricht. Für das betroffene Haus bei Hamburg ist der Schaden natürlich auch ohne Strafverfahren schon groß genug: Der Ruf des angeschlagenen Hauses wird weiter untergraben. War das vielleicht am Ende die wahre Absicht der Ortskrankenkasse?

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