Verjährung: BSG urteilt
In vielen Krankenhäusern ist man sich der Tatsache nicht bewusst, dass bei der Verjährung von Forderungen aus stationären Leistungen noch einige Rechtsfragen offen sind. Auf den ersten Blick ist es einfach: Die Forderung ist am 01. Januar des Kalenderjahres der Fälligkeit der Rechnung +5 verjährt (Verjährungsfrist vier Jahre ab Jahresende).
Allerdings gibt es bei genauerer Betrachtung so einige interessante Fragen.
Gestern, am 19. September 2013 hat der dritte Senat zwei Urteile (B 3 KR 30/12 R und B 3 KR 31/12 R) gesprochen, die den ersten Fall zumindest auflösen: Die Einleitung eines MDK-Verfahrens hemmt die Verjährung nicht.
Der Fall
Im Februar 2004 rechnete ein Krankenhaus aus Sachsen eine stationäre Behandlung (Herzinfarkt) ab. Mehr als vier Jahre später, am 22.10.2008 und innerhalb der Verjährungsfrist, zeigte der MD-BEV die Prüfung an. Am 28.02.2009 (Verjährungsfrist ist mittlerweile verstrichen) ergab das Gutachten die Streichung einer Nebendiagnose und die Kasse verrechnete am 20.04.2009 den Differenzbetrag zwischen F60A und F60B: 723 €.
Das BSG trifft im Terminbericht zwei Aussagen:
- Die Einschaltung des medizinischen Dienstes hemmt nicht die Verjährung. Die Aufrechnung im Jahr 2009 ist daher nicht rechtmäßig erfolgt.
- Auch wenn die Kasse vier Monate früher, noch im Jahr 2008, aufgerechnet hätte, wäre das nicht rechtmäßig gewesen, weil die Kasse gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen hat.
Kommentar
Das BSG hat in diesem Urteil mit erfreulicher Klarheit die sächsischen Urteile (21.04.2010 – SG Leipzig S 8 KR 384/09, 16.05.2012 – LSG Sachsen L 1 KR 115/10) wieder eingefangen. Insbesondere ist die MDK-Begutachtung („formlos, fristlos, fruchtlos“) nicht vergleichbar mit der Begutachtung gemäß § 204 Abs 1 Nr 8 BGB.
Bleiben noch die andere zwei Beispiele aus den „Kästchen“ am Anfang dieses Artikels.