Die Prüfung von Klinikrechnungen soll zukünftig nach 6 Monaten abgeschlossen sein

Das BSG in Kassel legte kürzlich fest (B 3 KR 21/12 R), dass Krankenkassen die Prüfung einer Klinikrechnung innerhalb einer Frist von 6 Monaten abgeschlossen haben sollten (wir berichteten ausführlich in unserem Blog). Eine Überschreitung der Frist sähe zwar keine Sanktionen vor, dennoch könne es ausschlaggebend sein, sollte ein Fall gerichtlich entschieden werden müssen. Genau gesagt legt das Sozialgesetzbuch eine Frist von 6 Wochen zur Einreichung der Prüfung bei der Klinik und von dem Zeitpunkt aus ein “zeitnaher” Abschluss. “Zeitnah” definierte das BSG mit “in der Regel 6 Monate nach Eingang der Krankenhausrechnung abgeschlossen”.

Der erste Senat hatte noch im November letzten Jahre beschrieben, dass zeitnah als “vor dem Ende der gesetzlichen Verjährungsfrist” zu verstehen sei (BSG B 1 KR 24/11 R vom 13.11.12).

Lesen Sie Weiteres dazu in der Ärztezeitung.

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