Verjährung und Schlichtungsausschuss

Verjährung und SchlichtungsausschussAm 31.12.2013 um 24:00 Uhr knallen nicht nur die Sektkorken: Offene Forderungen aus dem Jahr 2009 verjähren dann endgültig. Das ist ein jährlich wiederkehrendes Ereignis und führt zu einer “Klagewelle” bei den Sozialgerichten. Allerdings gibt es dieses Mal Verunsicherung, weil die Gesetzeslage sich seit August geändert hat (siehe den Artikel dazu). Wie soll mit alten Fällen verfahren werden?

Grundsätzliche Frage zur Verjährung

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Verjährungsregelung viele Aspekte hat, die (noch) nicht durch Richterrecht geregelt sind. Zuletzt hat das BSG bestimmt (B 3 KR 30/12 R und B 3 KR 31/12 R vom 19.09.13), dass eine MDK-Prüfung die Verjährung nicht hemmt. Wir haben im September einen Artikel dazu publiziert.

Offen ist die Frage, wann eine Forderung im typischen MDK-Verfahren entstanden ist. Meist wird die Rechnung zunächst bezahlt und dann später mit einer anderen Forderung aufgerechnet. Es spricht Einiges dafür, dass die Verjährungsfrist erst mit der Aufrechnung beginnt. Das bedeutet, dass viele Forderungen aus 2009 am kommenden Silvester vielleicht doch noch nicht verjähren! Seien Sie also nicht zu schnell mit dem endgültigen Abschreiben.

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Nach neuer Rechtslage ist vor der Klageerhebung der Schlichtungsausschuss nach § 17 c Abs. 4 KHG anzurufen. Zumindest, wenn der Streitwert unter 2.000 € liegt. Unseres Wissens funktioniert aber noch in keinem Bundesland ein solcher Ausschuss. Die Probleme bei der Organisation sind größer, als der Gesetzgeber gedacht hatte, weil die Arbeitslast dieser Ausschüsse sehr groß werden dürfte. Nicht geklärt ist die Frage, welche Fälle genau zum Schlichtungsausschuss müssen: Alle Klagefälle? Oder nur solche, die ab dem 01.08.13 stationär aufgenommen wurden, wie damals, 2007, bei den Aufwandspauschalen? Es spricht Vieles dafür, dass die Regelung für die Altfälle aus 2009 gar keine Gültigkeit hat. Was der Gesetzgeber (mal wieder) nicht regelt, wird aber jetzt im Nachgang von Gerichten entschieden werden müssen.

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Empfehlungen

Von verschiedenen Landeskrankenhausgesellschaften und Anwaltskanzleien werden Empfehlungen über das Vorgehen abgegeben. Zusammengefasst sehen sie so aus:

  1. Reichen Sie Klage beim SG ein. Damit ist die Verjährung zunächst definitiv gehemmt. Sollte das Gericht entscheiden, dass die Klage mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht zulässig war, haben Sie ab Rechtskraft der Gerichtsentscheidung noch 6 Monate Zeit, bevor der Fall verjährt.
  2. Bitten Sie die Kasse um eine Verzichtserklärung. Wenn die Kasse freiwillig auf die Einrede der Verjährung verzichtet, haben Sie natürlich freie Hand und können auf die Schlichtungskommission warten. Allerdings: Warum sollte die Kasse das tun?
  3. Rufen Sie, ergänzend zur Klageerhebung, den Schlichtungsausschuss an. Auch wenn dieser nicht existiert und keine Geschäftsstelle hat. Sie können die Verbände, die den Ausschuss bilden sollen (Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen und Landeskrankenhausgesellschaft) anschreiben mit der Aufforderung, eine Geschäftsstelle bekanntzugeben oder einzurichten.

Es ist zu hoffen (und gar nicht unwahrscheinlich), dass die Sozialgerichte die Klagen als zulässig betrachten werden. Schaunmermal… Verjährung und Schlichtungsausschuss

 

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