Komplexbehandlungen: Überschneidende Definitionen

Es ist grundsätzlich möglich, mehrere Komplexbehandlungen gleichzeitig zu erbringen und zu kodieren. Dabei kann es zu „Überlappungen“ bei der Definition und insbesondere bei der Anrechnung von Therapieeinheiten kommen. DIMDI hat dazu nun Stellung bezogen.

Das Beispiel

Um die 8-981 Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls kodieren zu dürfen, müssen Sie (bei Vorliegen von Behandlungsfähigkeit und -bedürftigkeit) täglich mindestens eine Behandlungseinheit Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie nachweisen können.

Gleichzeitig können Sie eine Frührehabilitation anfangen: 8-552 Neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation. Dafür müssen Sie Physiotherapie/Krankengymnastik, Physikalische Therapie, Ergotherapie, Neuropsychologie, Logopädie/fazioorale Therapie und/oder therapeutische Pflege, mindestens 300 Minuten täglich nachweisen.

Strittig war in solchen Konstellationen die Frage, ob eine Behandlung dann für beide Komplexbehandlungen „gilt“. Also darf eine logopädische Behandlung als Therapieeinheit für die Neurologische Komplexbehandlung und gleichzeitig als Therapieminuten für die Frührehabilitation gelten?

DIMDI nimmt Stellung

DIMDI hat sich heute dazu geäußert in seiner (ergänzten) FAQ 8015. Kurz zusammengefasst ist dort beschrieben:

  1. Ja, es dürfen zwei Komplexbehandlungen gleichzeitig erbracht und kodiert werden.
  2. Ja, Therapieaufwand kann gleichzeitig für mehrere Komplexbehandlungen angerechnet werden.