FoKA beantwortet Frage zur Tumorchirurgie
Der „Fachausschuss ordnungsgemäße Kodierung und Abrechnung“ (FoKA) der Deutschen Gesellschaft für Medizincontrolling (DGfM) hat am 28.01.14 einige Fragen von Mitgliedern zur richtigen Kodierung beantwortet. Eine interessante Diskussion entstand zum Thema Schnellschnitt bei einer Tumorresektion.
Krankenhaus und MDK im Streit
Der Fragesteller hat eine Meinungsverschiedenheit mit dem MDK über die Prozedurenkodierung: Eine Brustoperation „beginnt klein“. Bevor die Operation abgeschlossen wird, wird das entnommene Gewebe dem Pathologen als „Schnellschnitt“ vorgelegt. Patientin und OP-Team warten im OP bis das Ergebnis vorliegt. Das Ergebnis ist ungünstig und anschließend (noch in der gleichen OP-Sitzung) wird eine radikale Operation vorgenommen.
Das Krankenhaus hat, zusätzlich zur Kodierung der radikalen Operation (5-872.-) die Gewebeentnahme für einen Schnellschnitt verschlüsselt (5-870.-). Der MDK meint, das sei nicht erlaubt.
Schnellschnitt neben Tumorresektion kodierfähig?
Das Argument, das gegen der zusätzlichen Kodierung ins Feld geführt wird, ist die Formulierung in der Kodierrichtlinie P001 (Stichwort: „Monokausalität“):
Ebenso sind eingriffsverwandte diagnostische Maßnahmen nicht gesondert zu kodieren, wenn diese in derselben Sitzung durchgeführt werden und regelhaft Bestandteil der interventionell-therapeutischen Prozeduren sind und dies im OPS nicht anders geregelt ist (z.B. diagnostische Arthroskopie vor arthroskopischer Meniskektomie wird nicht verschlüsselt).
Diese Regelung ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil:
- Die Biopsie nicht ein regelhafter Bestandteil der Mastektomie ist.
- Es sich hier nicht um eine interventionell-therapeutische Prozedur (wie Arthroskopie, Koronarangiographie usw.) handelt.
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Kodierempfehlung
Die Biopsie ist eine relevante Prozedur, die nicht „automatisch“ mit der Tumorresektion abgebildet wird, weil sie nicht immer dazu gehört (siehe z. B. die Leitlinie zum Mammakarzinom). Sie stellt einen besonderen Aufwand dar. Daher ist die Gewebeentnahme zusätzlich kodierfähig.
Wie genau die Gewebeentnahme kodiert werden muss ist damit natürlich nicht gesagt. Das hängt davon ab, welcher Art der Tumor ist und wie genau die Probeentnahme vorgenommen wurde. Um beim Mammakarzinom zu bleiben: Es kann für die Rechungslegung von Bedeutung sein, ob eine lokale Resektion (5-870.90) des Tumors oder eine Teilresektion (5-870.a0) der Brust vorgenommen wurde. Die Darlegung des FoKA finden Sie hier.
Weitere Fragen, die beantwortet wurden
- Anfrage 0078 – Ist das Ablassen von Aszites über einen liegenden Katheter als therapeutische Drainage des Peritoneum (8-148.0) kodierfähig?
- Anfrage 0081 – Ist die strenge Bindung einer frührehabilitativen Komplexbehandlung (z. B. Geriatrie 8-550) an die akutstationäre Behandlungsnotwendigkeit (MDK-Standpunkt) überhaupt akzeptabel?
- Anfrage 0082 – Kodierung der Beatmung bei einer neurologischen Frührehabilitation.
- Anfrage 0083 – Eine Komplexbehandlung wird nicht vollständig erbracht / dokumentiert: Was ist kodierfähig, wenn z. B. ein Teambesprechungsprotokoll verloren gegangen ist? Nicht vollendete oder unterbrochene Prozedur.
- Anfrage 0084 – Kodierung bei bradycardem Vorhofflimmern: Wie wird eine absolute Bradyarrhythmie durch Überdosierung eines Betablockers eigentlich kodiert? Klingt einfach, gab aber Anlass für eine lange und kontroverse Diskussion. :-)