Nachträgliche Rechnungsänderungen: der Stand

Ein Thema, von dem wir schon länger nichts gehört haben, ist die nachträgliche Korrektur der Schlussrechnung. Die vergangenen Jahre an dieser Front waren sehr dynamisch: Ein Urteil jagte das andere. Nicht weniger als vier Grundsatzurteile des BSG liegen vor. Kein Wunder, dass so mancher etwas verwirrt drein schaut. Da die Geschäftsjahre jetzt gerade wieder beendet wurden, hier eine kurze Übersicht über den aktuellen Stand.

Das letzte Urteil zu der Materie stammt vom dritten Senat des BSG (B 3 KR 1/12 R vom 22.11.12) und gibt daher auch den (vorläufig?) letzten Stand wieder. Eine nachträgliche Rechnungsänderung ist somit erlaubt, wenn:

  • offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler vorliegen oder
  • ein zulässiger Vorbehalt erklärt wurde oder
  • ein Prüfverfahren (MDK) noch läuft oder
  • die Rechnung noch keine sechs Wochen bei der Kasse liegt oder
  • die „Bagatellgrenze“ (300€ und 5% der Rechnungshöhe) überschritten wird und die Korrektur spätestens im Jahr geschieht, das auf dem Jahr der Rechnungslegung folgt.

Nicht zulässig findet der dritte Senat eine „systematische Rechnungsoptimierung“ und nennt dabei die Grenze von 10% des Erlösbudgets.

Möchten Sie es genauer wissen? Die Darstellung der verschiedenen Urteile und Standpunkte des ersten und dritten Senates finden Sie auch bei Medcontroller.

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