Schlichtungsausschuss: Klage abgewiesen
Das Sozialgericht Karlsruhe hat eine Klage abgewiesen (S 5 KR 4463/13 vom 24.02.14 nicht rechtskräftig), weil der Schlichtungsausschuss nicht angerufen wurde. Es ging um einen Fall aus Baden-Württemberg mit einem Streitwert von 1.300 €. Das Gericht hat eine Sprungrevision nicht zugelassen, damit steht die endgültige (=höchstrichterliche) Klärung noch nicht bevor.
Gründe
Das Gericht erarbeitet einige grundsätzliche Äußerungen zu der Thematik, die allenfalls für Baden-Württemberg Gültigkeit erlangen können:
- Die Einführung des Schlichtungszwangs ist (anders als die Einführung der Aufwandspauschale) eine Änderung des Prozessrechts. Diese erlangt sofort und für alle Fälle Gültigkeit. Das heißt, dass zumindest alle Fälle, die am 01.08.2013 noch nicht anhängig waren, zunächst zum Schlichtungsausschuss müssen.
- In Baden-Württemberg existiert noch ein Schlichtungsausschuss nach § 17c Abs. 4 KHG (MDK Stichproben). Dieser sei zuständig. Wenn der Fall dort eingereicht werde, sei auch die Verjährung gehemmt (§204 Abs. (1) Nr 4 BGB).
Schlichtungsausschuss: Konsequenzen dieses Urteils
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Grundsätzlich ist abzuwarten, wie das BSG sich in dieser Sache positioniert: Wir warten auf eine Sprungrevision. Grundsätzlich ändern sich Einzelheiten an den Empfehlungen, die wir schon in einem früheren Artikel gegeben haben:
- Reichen Sie Klage beim SG ein. Damit ist die Verjährung zunächst definitiv gehemmt. Sollte das Gericht entscheiden, dass die Klage mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht zulässig war, haben Sie ab Rechtskraft der Gerichtsentscheidung noch 6 Monate Zeit, bevor die Verjährung weiter läuft.
- Bitten Sie die Kasse um eine Verzichtserklärung. Wenn die Kasse freiwillig auf die Einrede der Verjährung verzichtet, haben Sie natürlich freie Hand und können auf die Schlichtungskommission warten. Allerdings: Warum sollte die Kasse das tun?
- Rufen Sie, noch vor der Klageerhebung, den Schlichtungsausschuss an. Dazu können Sie auch den Schlichtungsausschuss für die Stichproben gemäß § 17c Abs. 4 KHG nehmen (gibt es aber auch nicht in allen Bundesländern). Wenn auch dieser nicht existiert können Sie die Verbände, die den Ausschuss bilden sollen (Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen und Landeskrankenhausgesellschaft) anschreiben mit der Aufforderung, eine Geschäftsstelle bekanntzugeben oder einzurichten. Warten Sie aber nicht auf eine Antwort, bevor Sie Klage einreichen!
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Weitere Quellen:
Kommentar von Herrn Mohr zum genannten Urteil.
Artikel bei Medcontroller zur Verjährung von Krankenhausforderungen.
Urteilstext
Foto: © Anyka – Fotolia
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