Versorgungsauftrag: SG Saarland urteilt

VersorgungsauftragDas SG Saarland hat ein interessantes Urteil zum Versorgungsauftrag verfasst: S 23 KR 1036/13 vom 19.03.2014.

Der Fall

Ein Krankenhaus rechnete Leistungen ab, die es in einem eigenen Herzkatheterlabor erbracht hatte. Allerdings waren Katheterleistungen nicht mit den Kassen vereinbart. Da das Krankenhaus auch nur mit einer Abteilung “Allgemeine Innere Medizin” im  Krankenhausplan des Landes eingetragen war, gehörten spezielle kardiologische Leistungen auch nicht zum Versorgungsauftrag. Daraufhin wurde die Rechnung von der Kasse nicht bezahlt.

Das Krankenhaus strich dann alle OPS, die im Herzkatheterlabor erbracht wurden, aus dem Datensatz heraus und reichte die Rechnung erneut ein. Die Kasse verweigerte dennoch die Bezahlung: Es sei nicht zulässig, nur einen Teil der erbrachten Leistungen abzurechnen. Daraufhin reichte das Krankenhaus die Klage ein.

Das Sozialgericht zum Versorgungsauftrag

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Das SG bestätigt, dass die Katheterleistungen nicht zum Versorgungsauftrag einer Abteilung “Allgemeine Innere Medizin” gehören. Dabei stützt sich das Gericht auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes. Allerdings sieht das Gericht keinen Hinderungsgrund für die Abrechnung von Teilen der Leistungen, die unstrittig ebenfalls erbracht wurden und vom Versorgungsauftrag gedeckt werden. Damit war die “reduzierte Rechnung” korrekt gelegt und zahlbar.

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Konsequenzen

Leistungen, die nicht abrechnungsfähig sind, weil sie nicht zum Versorgungsauftrag gehören, können aus dem Abrechnungsdatensatz weggelassen werden. Man kann dieses Prinzip erweitern auf Fällen mit “off-lable-use” oder NUB (neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden), die (noch) nicht vom InEK akzeptiert wurden.

Allerdings ist es natürlich ein erstinstanzliches Urteil, das eher ein Indiz als eine neue Dogmatik begründet.

Auch Herr Mohr hat dieses Urteil kommentiert.
Abbildung: © Alila Medical Media – Shutterstock

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