Effektiver Rechtsschutz und Schlichtungsausschüsse

Effektiver RechtsschutzDas Landessozialgericht Bayern hat am 26.05.2014 zwei Beschlüsse gefasst (L 5 KR 124/14 B und L 5 KR 125/14 B), die ein wenig Licht ins Dunkle um das Schlichtungsverfahren bringen. Effektiver Rechtsschutz, ein Grundrecht, zwingt die Sozialgerichtsbarkeit, nun doch wieder Leistungsklagen anzunehmen und auch zu bearbeiten. Auch wenn der Streitwert geringer ist als 2.000 €. Zumindest in Bayern, aber wir haben die Hoffnung, dass dieses Beispiel Schule machen könnte.

Effektiver Rechtsschutz als Grundrecht

In § 19 Abs. 4 Grundgesetz ist geregelt: “Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Für Leistungsklagen ist nicht die ordentliche, sondern die außerordentliche Gerichtsbarkeit der Sozialgerichte zuständig. Dieser Rechtsweg darf nicht durch ein Bundesgesetz in Kombination mit der Leistungsverweigerung oder auch Unmöglichkeit der Umsetzung seitens der Selbstverwaltung blockiert werden.

Die Fälle

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Das SG Augsburg hatte in beiden Fällen im Februar beschlossen, dass die Klageverfahren ausgesetzt werden, bis das Schlichtungsverfahren nachgeholt wurde. Das Krankenhaus legte dagegen Beschwerde beim LSG ein und bekam Recht.

Das Gericht argumentiert, dass der entsprechende Schlichtungsausschuss im Freistaat Bayern nicht existiere, und seine Gründung ist nicht abzusehen sei.  Dadurch sei das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz auf unabsehbare Zeit verwehrt, so das Gericht. In der Konsequenz werden die Fälle also doch noch ohne Schlichtungsverfahren in Augsburg verhandelt werden.

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Konsequenzen

Da in keinem Bundesland ein funktionierender Schlichtungsausschuss eingerichtet wurde (nur in Nordrhein-Westfalen wurde ein Ausschuss benannt, er ist aber nach unserem Kenntnisstand noch nicht aktiv), betrifft dieses Urteil die ganze Republik. Für geschätzte 50.000 – 60.000 Verfahren (oder geschätzte 2.000 Sitzungstage!) jährlich fehlen die Schlichtungsausschüsse.

“Effektiver Rechtsschutz” scheint das Zauberwort zu sein, mit dem die ganze unselige Regelung umgangen werden kann. So lange kein Schlichtungsausschuss existiert und ihre Einrichtung auch nicht absehbar ist, sind die Sozialgerichte wohl weiter zuständig. Zumindest sehen die Bayern es so. Die Frage ist natürlich, ob andere SG und LSG diese Sichtweise ebenfalls vertreten werden.

Daher empfehlen wir, ergänzend zu unseren früheren Stellungnahmen zum Thema, eine Aussetzung oder gar eine Nicht-Annahme auf dem Rechtsweg durch Beschwerde anzufechten.
Foto: © Anyka – Fotolia

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