Anspruch auf Pflegedienst auch im Krankenhaus?

Pflegedienst - TransferDas Landessozialgericht Bayern (L 8 SO 166/12 vom 28.01.2014) hat ein früheres Urteil des SG München aufgehoben. Damit kann jetzt ein ambulanter Pflegedienst doch nicht bei einem stationären Aufenthalt zu Lasten der Kasse eingebunden werden. Es geht dabei um schwer behinderte Patienten, die eine sehr intensive und spezialisierte Pflege benötigen, die das Krankenhaus nicht leisten kann.

Der Fall

Die 30-jährige Patientin leidet unter den Folgen einer spastischen Zerebralparese mit Kontrakturen. Sie wird zu Hause intensiv von einem Pflegedienst betreut (ca. 5 Stunden täglich).

Für einen geplanten stationären Aufenthalt machte die Patientin schon ein Jahr im Voraus geltend, dass sie nicht ohne ihre Pflegeassistenz auskommen werde. Nur der Pflegedienst kenne ihre Bedürfnisse genau. Das Pflegepersonal des Krankenhauses kenne diese Bedürfnisse nicht und habe außerdem keine Zeit, sich mit der erforderlichen Intensität um sie zu kümmern.

Das Krankenhaus bestätigte diese Sichtweise: Die spezielle und sehr zeitintensive Pflege der Patientin überfordere die Infrastruktur des Hauses. In der Tat war es das Krankenhaus, dass den Antrag empfohlen hatte.

Die Kasse lehnte die Kostenübernahme jedoch mit dem Hinweis ab, dass eine häusliche Krankenpflege während eines stationären Aufenthaltes gesetzlich ausgeschlossen sei.

Pflegedienst ja, aber das Krankenhaus bezahlt

Selbständige Arbeit als Kodierfachkraft / MD-Managerin / Beraterin.

Klingt das für dich nach einer guten Idee?
Dann ist unser Partnerprogramm für dich gemacht!

Das SG München verurteilte die Kasse jedoch zur Leistung (ca. 1.900 €). Insbesondere deswegen, weil das Krankenhaus die besonderen Pflegebedürfnisse in diesem Fall nicht befriedigen kann.

Das LSG kassiert nun dieses Urteil wieder und weist zur Begründung auf §39 SGB V (Abs. 1 Satz 3) hin:

[quote style= “boxed” ]Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; … [/quote]

Das klappt also nicht, aber das ist auch keine allzu große Überraschung…
Foto: © CHW – Fotolia

Online Schulungen Kodierung für Profis und Anfänger?
Schauen Sie sich unsere E-Learning-Angebote an!