Gratis Zinsrechner für Säumniszinsen

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Wir alle haben es mit Krankenkassen zu tun, die nur “unstrittige Summen” bezahlen wollen, oder schon bald wieder Teilbeträge aufrechnen. Wenn wir dann mühsam nachgewiesen haben, dass die Rechnung doch korrekt war, bekommen wir den Restbetrag überwiesen.

Eigentlich sind dann Säumniszinsen angefallen, auf die dann leider immer verzichtet wird. Die Beträge sind zu klein und das “Eintreiben” zu mühsam. Andererseits: In der Summe geht es doch um erhebliche Beträge.  Außerdem wäre die eine oder andere Kasse vielleicht nicht so schnell mit dem Verrechnen, wenn sie wissen, dass immer wieder kleine Zinsbeträge anfallen. Und immerhin berechnen die Krankenkassen bis zu 60% Säumniszinsen, wenn jemand die Beiträge nicht pünktlich überweist!

Was der Zinsrechner macht

Es könnte sich also lohnen, eine “Logistik” für die Zinsberechnung zu etablieren. Wir haben dazu unseren Beitrag geleistet: Sie können unseren gratis Zinsrechner nutzen, um schnell und genau die Säumniszinsen zu berechnen und auszuweisen. Der Zinsrechner erstellt auf Knopfdruck eine Übersicht, die für den Ausdruck auf Papier oder als PDF formatiert ist. Alternativ können Sie die Berechnung als CSV-Datei laden, die man mit einer Tabellenkalkulation bearbeiten kann.

Lesen Sie die Bedienungsanleitung und die Nutzungsbedingungen des Zinsrechners. 

 Säumigkeit und Verzugszinsen: Hintergründe

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Ab Fälligkeit der Rechnung dürfen Krankenhäuser den Krankenkassen Verzugszinsen über säumige Rechnungsbeträge in Rechnung stellen. Grundlage dafür ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB.
Fälligkeit und Verzinsung von Krankenhausrechnungen sind nicht bundesweit geregelt, sondern stehen in den jeweiligen Landesverträgen (oder „Sicherstellungsverträgen“) nach § 112 SGB V. Wo solche Regelungen auf Landesebene nicht existieren, werden die entsprechenden Regelungen in den Entgeltvereinbarungen zwischen Krankenhaus und Krankenkassen getroffen.
Krankenhausrechnungen werden am Tag 15 nach der Rechnungslegung säumig. Säumige Beträge werden mit zwei Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Dabei werden die Zinsen taggenau berechnet (s. z. B. Bundessozialgericht B 1 KR 8/09 R vom 08.09.2009). Die Berechnung von Zinseszins ist nicht erlaubt (§ 289 BGB).
Foto: © mipan – Fotolia

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