Bandscheibenvorfall: Lähmung zusätzlich kodieren?

BandscheibenvorfallWenn ein Patient mit einem Bandscheibenvorfall mit Lähmungserscheinungen aufgenommen wird, darf man dann die Lähmungen zusätzlich zum Bandscheibenvorfall mit Radikulopathie kodieren? Die SEG4 des MDK und der FoKA der DGfM haben sich zu der Frage geäußert.

Bandscheibenvorfall: Das Problem

Ein Patient kommt mit einem akuten lumbalen Bandscheibenvorfall und hat beiderseits eine Fußheberschwäche (Peroneusparese). Er wird operiert und der Kodierer fragt sich, wie er den Fall nun verschlüsseln soll.

ICD: Bandscheibenvorfall

(c) DIMDI

Es handelt sich um einen Bandscheibenvorfall mit einer radikulären Symptomatik, soviel ist klar. Das wird kodiert mit M51.1 in Kombination mit G55.1 (Kreuz-Stern).

Wenn in diesem Fall jedoch eine Paraparese der Beine kodiert wird (G82.20), dann hätte diese Nebendiagnose einen CCL-Wert und könnte den Rechnungsbetrag beeinflussen. Und schon wird die Sache brisant, wie wir alle wissen.

Bandscheibenvorfall und der MDK

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Die SEG-4 des MDK hat sich zu dem Fall geäußert und (wen überrascht es?) kommt zum Schluss, dass dies Kodierung nicht erlaubt sei. Warum nicht? Weil der amtliche Katalog (ICD) diese Kategorie für die Verschlüsselung von Querschnittlähmungen vorsieht. Und eine Querschnittlähmung setzt, in der Lesart des MDK, eine Verletzung des Rückenmarks voraus.

In Höhe der Lendenwirbel befindet sich jedoch kein Rückenmark mehr, sondern ein Bündel von Nervenwurzeln: Die Cauda Equina. Daher, so der MDK kann auch von einer Paraparese keine Rede sein.

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Die Sicht des FoKA

Der FoKA der DGfM hat sich die Kodierempfehlung des MDK in seiner letzten Sitzung kritisch angeschaut.

Der FoKA weist auf die Formulierung im Katalog hin: “Diese Kategorie dient auch zur multiplen Verschlüsselung, um diese durch eine beliebige Ursache hervorgerufenen Krankheitszustände zu kennzeichnen.” Das bedeutet, dass auch eine Läsion in Höhe der Cauda Equina so kodiert werden darf, so der FoKA.

Praktische Bedeutung

Beide Sichtweisen haben etwas Wahres in sich. Wie so oft, gibt es auch hier keine “ewige Wahrheit” und im Zweifelsfall wird es von der Sicht eines Gerichtsgutachters abhängen, wie eine solche Sache ausgeht. Am Ende ist die Frage von geringer Bedeutung, weil eine Rechnungsänderung nur beim Vorliegen einer beidseitigen Parese (also einer Paraparese) möglich ist.

Im Regelfall wird man einen Nervenausfall jedoch nur einseitig beobachten und eine solche Monoparese (G83.1) hat keine CCL-Punkte.

Illustration: © rob3000 – Fotolia

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