Neue Urteile im Anmarsch!
Der erste Senat BSG kündigt sechs neue Urteile an: am 10.03. geht es laut Pressemitteilung rund. Zwei Urteile versprechen interessant zu werden:
„Fallsplitting“, Klappe die zweite
Mit dem Aktenzeichen B 1 KR 3/15 R kommt wieder eine Behandlungsunterbrechung zur Sprache. Sie erinnern sich vielleicht noch an das Urteil vom Juli 2014 (B 1 KR 62/12 R) und unseren Kommentar dazu.
Damals ging es um eine recht dreiste Aufteilung: Erst wurde der Infarkt konservativ behandelt. Wenig später erneute Aufnahme zur invasiven Diagnostik. In unserem damaligen Kommentar haben wir schon auf die Mammachirurgie bei malignen Erkrankungen hingewiesen und jetzt ist es soweit: Eine Frau wird bei bekanntem Karzinom an der Brust operiert und entlassen. Das Präparat oder die sentinel-node (die Terminankündigung des Gerichts ist hier nicht sehr klar) war in der Histologie nicht befriedigend und die Patientin wird erneut zur weiteren Chirurgie aufgenommen.
Ein alltäglicher und nachvollziehbarer Ablauf. der MDK hat geurteilt, dass „die Behandlung nicht abgeschlossen“ gewesen sei. Leider eine typische MDK-Bewertung. Anders als im oben geschilderten Herzinfarkt-Fall ist diese Darstellung unseres Erachtens nicht sachgerecht. Wäre die Histologie in Ordnung gewesen, dann wäre die Behandlung durchaus abgeschlossen. Es handelt sich nicht um eine Komplikation der Behandlung und damit gibt es keinen formalen Grund für eine Fallzusammenführung.
Der erste Senat hat aber schon wiederholt klar gemacht, dass die Regelungen der Selbstverwaltung im nordhessischen Kassel nicht viel gelten… Und Verständnis für die Situation der Leistungserbringer ist dort leider auch dünn gesät. Drücken wir trotzdem die Daumen!
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Nicht ganz so brisant, aber doch interessant ist eine Frage aus Osnabrück (B 1 KR 1/15 R): Ein Krankenhaus behandelte zerebrale Hygrome (Bohrlochtrepanation bds.). Die Kasse sah hier eine interessante Möglichkeit, die Leistung billig einzukaufen und zahlte gar nicht.
Grund: Die „Sektion Neurotraumatologie und Wirbelsäulenchirurgie“ sei keine neurochirurgische Abteilung und habe somit keinen Versorgungsauftrag für solche Eingriffe. Hier wird es um die üblichen Fragen zum Thema Versorgungsauftrag gehen:
- War es eine Notfallversorgung?
- Ist die Behandlung wirklich, wie unterstellt, dem betreffenden Fachgebiet vorbehalten (Stichwort: Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer)?
Wie es ausgehen wird? Zumindest bei den Vorinstanzen hatte die Klinik kein Glück…
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Foto: © Anyka – Fotolia
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