Verjährung revisited

(c) bluedesign - FotoliaEine interessante Revision zum Thema Verjährung im Sozialrecht kommt auf uns zu (B 1 KR 26/14 R)! Die obersten Sozialrichter werden sich der Kritik aus Mainz stellen müssen.

Die “sozialrechtliche” Verjährung

Das Bundessozialgericht hat die vierjährige Verjährung schon lange als Dogmatik etabliert.  Das besondere daran ist, dass im SGB V eine Verjährungsfrist überhaupt nicht definiert wurde. Wie kommen die Richter dann auf vier Jahre?

Das SGB V kennt einen (schwer leserlichen) Artikel, der auf Deutsch sagt, dass alles, was nicht im SGB V selbst geregelt ist, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nachgeschlagen werden soll. Dort steht: “Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Das übernimmt das BSG aber nicht. Stattdessen beruft es sich auf andere Regelungen aus dem Sozialgesetz. Zum Beispiel auf § 45 SGB I. Hier geht es um zwar Sozialhilfe und nicht um Gesundheitsleistungen aber das stört die Kasseler Richter nicht: Vier Jahre sollen es sein.

Das SG Mainz ist anderer Meinung

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In mehreren Urteilen (S 3 KR 518/11 vom 24.06.2014 und  S 3 KR 645/13 vom 04.06.2014) hat das SG Mainz sich mit der Rechtsprechung des BSG nicht einverstanden erklärt:
[quote style= “boxed” ]Der Wortlaut eines Gesetzes steckt jedoch die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig … Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip.[/quote]

Dazu kann man doch nur “Amen” sagen! Nun soll das Bundessozialgericht auch etwas zu dieser Rechtsauffassung sagen. Ob das auch ein “Amen” sein wird?
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