Kündigung des neuen Prüfverfahrens

Kündigung Foto: © Marco2811 - FotoliaAm 18.06.15 hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kündigung der Prüfverfahrensvereinbarung ausgesprochen. Fristgerecht zum 31.12.2015.

Als Grund gibt sie an, dass aus den Krankenhäusern anhaltende Kritik gekommen sei. Eine befremdliche Begründung. Es stimmt zwar, dass sich die Krankenhauswelt übervorteilt fühlt; diese Meinung hat man in der einschlägigen Presse vielfach lesen und auf Kongressen hören können.

Das war aber schon geraume Zeit vor der Fertigstellung der Vereinbarung vorhersehbar und konnte eigentlich niemanden überraschen. Hat die DKG einfach die Nerven verloren?

Kündigung ohne Konsequenzen?

Wohl kaum. Die DKG ist (genau so wie viele Krankenkassen und der MDS ) ein beim Bundestag eingetragenen Lobbyverband. Das heißt, dass die Gesellschaft immer das optimale Ergebnis für ihre Mitglieder im Blick hat.

Diese Einstellung sieht nicht die Kompromissbereitschaft vor, die eine Aufgabe wie die Vereinbarung von Prüfregeln mit den Kostenträgern, voraussetzt. Interessensausgleich passt nicht zu Maximalforderungen. Maximalforderungen von beiden Seiten, übrigens.

Daher war die Aufgabe im vergangenen Jahr auch gescheitert. Die Streithähne haben sich nicht einigen können und die Schiedsstelle hat es am Ende gerichtet. Die jetzige Kündigung ändert daran recht wenig: Die Vereinbarung sieht vor, dass die Parteien nach der Kündigung über eine neue Fassung verhandeln.

Sollten sie sich nicht einigen, was mehr als nur wahrscheinlich ist, kommt die Bundesschiedsstelle mal wieder zum Zug. In der Summe wird die Kündigung der DKG für uns kaum wahrnehmbare Konsequenzen haben. Warum, so darf man sich fragen, sollte die Schiedsstelle jetzt zu einem anderen Ergebnis kommen als noch vor einem Jahr?

Ist die PrüfvV ungerecht?

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Gerade den Krankenhäusern ist die PrüfvV vielfach sauer aufgestoßen. Die Regeln scheinen die Interessen der Krankenkassen deutlich mehr zu bedienen als die Wünsche der Krankenhäuser.

Was bei der Bewertung der Vereinbarung gerne übersehen wird, ist die Tatsache, dass viele Regeln gar nicht von den Kassen, sondern vom Bundessozialgericht (BSG) erdacht wurden. Die Selbstverwaltung, oder besser die Schiedsstelle, hat die Rechtsprechung des BSG an vielen Stellen lediglich “eingebaut”.

Das ist eine kluge Idee. Tut man das nicht, läuft man die Gefahr, dass das Gericht einmal mehr zeigt, dass Vereinbarungen der Selbstverwaltung vor Gericht nicht interessieren. Daher sind die folgenden Regelungen zwar ungerecht, aber nicht dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen anzulasten:

  • Ein Vorverfahren, in dem die Kassen Fragen und Forderungen stellen können, ohne den MDK einzuschalten. Das BSG hat diese Praxis schon lange bestätigt. Stichwort: Mitteilungspflicht der Krankenhäuser.
  • Eigenmächtige Ausweitung der Prüfgründe durch den MDK. Fand der erste Senat des BSG schon immer völlig selbstverständlich. Die PrüfvV regelt zumindest, dass diese Ausweitung gemeldet werden muss.
  • Wegfall der Aufwandspauschale bei “Nachkodierung” durch das Krankenhaus. War schon lange Teil der Dogmatik des BSG.
  • Wegfall der Aufwandspauschale bei Einigung im Vorverfahren. War schon lange geübte Praxis; das BSG sieht die AWP sowieso äußerst kritisch.

Bleiben einige wenige handwerkliche Schönheitsfehler, die aus unserer Sicht echt eine Verbesserung verdienen:

  • 4-Wochen-Frist: Noch beim DRG-Forum 2014 hatten die Vertreter der GKV 6 Wochen Lieferzeit auf dem Zettel. Das hätte ruhig so bleiben können: Die Rechnungsprüfung soll die Richtigkeit der Rechnung und nicht die Strukturqualität des Krankenhauses prüfen. Andererseits: die meisten Krankenhäuser kommen mit der Frist gut klar (siehe unsere Umfrage dazu).
  • Versand der Unterlagen: Die PrüfvV beschreibt nicht eindeutig, wann die 4-Wochen-Frist endet. Wir haben innerhalb von vier Wochen an den MDK zu übermitteln. Heißt das Versand oder Eingang? Sind die Krankenhäuser tatsächlich für den rechtzeitigen Eingang verantwortlich, wenn z. B. die Post streikt?

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Kündigung: Fazit

Wir haben das Verfahren erst seit fünf Monaten ausprobieren können. Die 9-Monats-Frist zum Beispiel ist noch nie abgelaufen. Und trotzdem soll das Verfahren schon jetzt in die Tonne gekloppt werden? Wie gesagt: Zum Glück ist die Kündigung der DKG wohl nicht mehr als eine symbolische Geste in Richtung der Mitglieder.

Ob die darauf gewartet haben dürfte fraglich sein. Wilder Aktionismus in den Strategiezentralen verhindert sicherlich, dass an der Fallprüfungsfront mal ein wenig Ruhe einkehrt.
Foto: © Marco2811 – Fotolia

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