4-Wochen-Frist und Post-Streik

Michaelpuche 4-Wochen-FristWenn der MDK Unterlagen für eine Prüfung anfordert, hat das Krankenhaus laut Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) vier Wochen Zeit, diese zu liefern: Die 4-Wochen-Frist. Unsere Umfrage im Mai hat ergeben, dass die überwiegende Mehrheit der Krankenhäuser innerhalb dieser Frist liefern kann.

4-Wochen-Frist und Post-Streik

In den vergangenen Monaten hat allerdings der bundesweite Post-Streik für Probleme gesorgt. So manche Sendung kam mit erheblicher Verspätung an. Die 4-Wochen-Frist war dadurch unter Umständen schon verstrichen, als die Post endlich beim MDK einging.

Mancher MDK nimmt das zum Anlass, die Bearbeitung unter Hinweis auf die Frist zu verweigern. Einige Kassen berufen sich dann auf die “Autonomie des MDK” und bezahlen nur den “unstrittigen” Betrag.

Grund genug mal zu recherchieren, wie die 4-Wochen-Frist genau zu verstehen ist.

Welche Erfahrungen haben Sie gemacht? Wir würden gerne Ihre Meinung zum Umgang mit der 4-Wochen-Frist hören! Am Ende des Beitrags können Sie eine Reaktion schreiben.

Die juristische Sicht der Dinge

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[quote style= “boxed” ]Auszug aus der PrüfvV § 7, Abs. 2:
“Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln. Erfolgt dies nicht, hat das Krankenhaus nur einen Anspruch auf den unstrittigen Rechnungsbetrag.”
[/quote]
Wir haben einen sachkundigen Rat eingeholt bei Frau Lena Wieland (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Dr. Caspers, Mock & Partner in Koblenz). Unsere Interview-Partnerin interpretiert den Vereinbarungstext wie folgt:

Anfang der 4-Wochen-Frist:

Eindeutig beschreibt die Vereinbarung, dass die Frist zu laufen anfängt, wenn das Anforderungsschreiben des MDK eingeht. Mancher medizinischer Dienst berechnet die Frist ab Briefdatum der Anforderung, was bedeutet, dass der Postweg zu Lasten des Krankenhauses gehen soll. Das ist nicht zulässig.

Wieder andere MDK-Geschäftsstellen berechnen die Frist ab Briefdatum plus zwei Tage für den Postweg. Auch das ist nicht korrekt. Die Frist läuft ab dem Datum des Eingangsstempels.

Ende der 4-Wochen-Frist

Die Vereinbarung beschreibt das Ereignis “Übermittlung” als Ende der Frist. “Übermitteln” heißt “Bewirken, dass die Information auf den Weg zum Empfänger kommt”. Wenn hier auf den Posteingang beim MDK abgestellt worden wäre, hätte auch “Eingang” oder “Zustellung” verwendet werden müssen.

Damit ist klar, dass die verzögerte Zustellung in Folge des Post-Streiks dem Krankenhaus nicht angerechnet werden darf.

Ausschlussfrist

Außerdem ist nicht klar, ob die 4-Wochen-Frist überhaupt eine Ausschlussfrist sein kann. Ausschlussfrist heißt hier, dass eine zu späte Übermittlung tatsächlich die angedrohten Konsequenzen haben darf und dass ein “Nachbessern” ausgeschlossen wäre.

Daran bestehen erhebliche Zweifel, insbesondere weil es sich nicht um einen Gesetzestext handelt. Ob eine Vereinbarung wie diese überhaupt solche Konsequenzen haben kann, ist fraglich. Wenn die Sozialgerichtsbarkeit diese Wirkung verneinen sollte, wären alle Fristen aus der PrüfvV null und nichtig. Spannende Frage also!

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Schlussfolgerungen

Eine Verweigerung der Prüfung aufgrund von Verfristung darf nicht mit dem Eingangsdatum beim MDK begründet werden. Das Krankenhaus muss sowohl das Eingangsdatum der Anforderung als auch das Versanddatum der Unterlagen plausibel darlegen können. Daraus leitet sich die Einhaltung oder Nicht-Einhaltung der 4-Wochen-Frist ab.

Der Eingangsstempel auf ein Schreiben ist ein übliches Verfahren und reicht u. E. für das Eingangsdatum als Beweis des ersten Anscheins.

Beim Versand ist die Situation komplexer. Die Krankenhausgesellschaften empfehlen in der Regel den Versand per Einschreiben mit Rückantwort. Das führt jedoch zu erheblichen Zusatzkosten, die aus unserer Sicht nicht begründet sind.

Wir verfahren wie folgt:

  • Wir verschicken (wenn möglich) nur einmal wöchentlich eine Sammelsendung an die MDK-Geschäftsstellen. Das bedeutet pro Empfängeradresse ein einziges Paket.
  • Dieses Paket versenden wir als Einwurfeinschreiben (Aufpreis pro Sendung zurzeit 1,80 €), damit haben wir einen Beleg für Datum und Uhrzeit des Versands.
  • Zu jedem Paket erstellen wir eine Packliste mit den Namen und Aufnahmenummern der Unterlagen, die enthalten sind.
  • Diese Packlisten werden von zwei unserer Mitarbeiter geprüft und mit Handzeichen bestätigt.
  • Eine Kopie der Packliste mit dem zugehörigen Einlieferungsschein verbleibt in unserer Datenbank und zwar zu jedem betroffenen Prüffall.

Damit haben wir zu geringen Kosten (200 – 300 € jährlich) eine gute Prima-Vista-Beweislage geschaffen.

Sollten sich der MDK und die Kasse unkooperativ verhalten und dem Krankenhaus zu Unrecht Fristüberschreitungen vorhalten, ist eine Leistungsklage empfehlenswert. Weil die MDK-Prüfung nicht stattgefunden hat (siehe § 17c KHG), kommt eine Schlichtung nicht in Frage.

Der MDK täte gut daran, die Bearbeitung nicht wegen einer mutmaßlichen Fristüberschreitung um wenige Tagen zu verweigern. Die Frist ist knapp bemessen und soll die Krankenhäuser zu Eile motivieren. Im Gegenzug darf eine gewisse Rücksichtnahme erwartet werden und Konsequenzen sollten nur in eindeutigen Fällen drohen. Immerhin haben zu den Zeiten des Post-Streiks sogar die Ordnungsämter den verspäteten Eingang von Fristsachen akzeptiert.

Da sollten sich die MDK nicht bürokratischer benehmen als die Behörden!

Foto: © Michaelpuche – Shutterstock

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