Rechnerische Richtigkeit: Gesetzgeber interveniert

Sachlich rechnerische RichtigkeitIm Juli 2014 bekamen die Krankenkassen vom Bundessozialgericht (BSG) eine neue Waffe im Kampf gegen Krankenhausrechnungen geschenkt: Die “sachlich rechnerische Richtigkeit“. Damit stellt das BSG klar, dass für Prüfungen der Kodierung die Regelungen des § 275 ff. SGB V nicht gelten. Praktisch bedeutet das, dass für Kodierprüfungen keine 6-Wochen-Frist gilt und auch keine Aufwandspauschale (AWP) von 300 € bezahlt werden muss, wenn der Rechnungsbetrag am Ende nicht gemindert wird.

“Sachlich-rechnerische Richtigkeit”: die Folgen

Die Kostenträger frohlocken natürlich, dass die Aufwandspauschale für Prüfungen der Kodierung jetzt de facto vom Gericht abgeschafft wurde; auch die kleineren BKK sind mittlerweile auf die Zahlungsverweigerung der AWP eingeschworen.

Außerdem wird diskutiert, ob AWP zurückliegender Prüfungen zurückgefordert werden sollen. Während die DAK diesem Vorgehen ablehnend gegenübersteht, haben die Landes-AOK längst begonnen teilweise lange zurückliegende Zahlungen einzufordern / aufzurechnen. Die Landeskrankenhausgesellschaften wehren sich mit Stellungnahmen nach bestem Können. Allerdings wird auch diese Praxis letztlich (mal wieder) vor Gericht bewertet werden müssen.

In der Summe wird an diesem Beispiel klar, wie beliebig das Bundessozialgericht die Bedeutung eindeutiger Gesetzestexte verändert oder sie ganz außer Kraft setzt. Der Widerstand kommt nicht nur aus dem Lager der Leistungserbringer, sondern auch Sozialgerichte fügen sich der Dogmatik des BSG nicht blind. Alle Bemühungen, den unseligen “Rechnungsstreit” zwischen Kassen und Krankenhäusern zu entschärfen und zumindest teilweise zu befrieden, werden vom BSG ad absurdum geführt.

Die Prüfverfahrensvereinbarung war eine solche Bemühung. Kaum waren einige Fragen einvernehmlich beantwortet, zündelt der erste Senat durch die Einführung eines neuen Rechtsbegriffs: “Sachlich-rechnerische Richtigkeit”. Auch ein Gericht, das sich zunehmend als übergeordneten Hüter der Solidarkasse zu verstehen scheint, muss irgendwann einsehen, dass der gerichtlich inszenierte Dauerstreit gewaltige Ressourcen verschlingt, die letztlich von der Solidarkasse getragen werden.

Intervention des Gesetzgebers?

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Das kommende Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) ist Gegenstand vieler Proteste der Krankenhäuser. Gerade in den vergangenen Tagen sind einige (aus Krankenhaussicht) Verbesserungen im Gesetzentwurf aufgenommen.

Dazu soll nun auch eine Änderung des § 275 SGB V gehören, wie Bibliomed berichtet. Die Koalition will klar stellen, dass die Regelungen zur Aufwandspauschale auch im Falle der Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit anzuwenden sind. Es soll jede Prüfung als eine Prüfung im Sinne des § 175 Abs. 1c SGB V anzusehen sein, die eine Erhebung von Sozialdaten durch den MDK erfordert.

Eine gute Nachricht und wenn es diese Änderung tatsächlich durch die Gremien schafft, sogar eine sehr gute. Parallel feilen die Spitzenverbände der GKV und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) an einer Neufassung der Prüfverfahrensvereinbarung. In den Entwürfen steht eine ähnliche Formulierung, die die “sachlich-rechnerische Richtigkeit” auch im Rahmen der Vereinbarung prüfen lassen will.

Es besteht also noch Hoffnung.

Foto: © Anyka – Fotolia – Fotolia

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