Bundessozialgericht und richterliche Selbstbeschränkung

Generalkommando Kassel - Bundessozialgericht - Richterliche Selbstbeschränkung?

Bundesarchiv (Egon Steiner): Generalkommando 1958 Gebäude des Bundessozialgerichts. Lizenz: Creative Commons CC BY-SA 3.0 DE (siehe unten)

Seit Jahren leiden die Leistungserbringer unter der immer wieder “überraschenden” Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), insbesondere des ersten Senats. Der “Präsidentensenat” unter der Leitung von Peter Masuch neigt dazu, Gesetzestexten eine völlig neue und unvermutete Bedeutung zu geben.

Das zum Ärger vieler, die im Leistungserbringerrecht keine Orientierung mehr finden. Kaum ist eine Streitfrage zwischen den betroffenen Parteien geklärt, schon hat der erste Senat wieder Rechtsbegriffe ins Leben gerufen, die Stoff für neue, manchmal absurde Diskussionen zwischen Kassen und Krankenhäusern liefern. Die Krankenhäuser werden am Nasenring durch die Arena geführt, so fühlt sich das manchmal an.

“Krankengeldfalle”

Wer nun aber glaubt, dass Peter Masuch speziell etwas gegen Krankenhäuser hat, der irrt wohl. Auch in einem anderen Bereich, der Sozialrechtsprechung tut sich der erste Senat, durch eine auffällige Dogmatik hervor: Beim Krankengeld.

Lange wurden gesetzlich Krankenversicherte vom BSG durch einen Trick um ihr Krankengeld gebracht.

Die Krankengeld-Falle besteht darin, dass eine Krankschreibung immer erst ab dem Tag nach dem Ausstellungsdatum gilt. Sie gilt nicht für den Tag des Arztbesuchs selbst. Arbeitgeber sind bei der Vorlage einer AU nicht so pingelig; deshalb ist diese technische Kleinigkeit nicht sehr bekannt. Das Problem entsteht erst, wenn die Lohnfortzahlung vorbei ist, und das Krankengeld greifen sollte. Wer die Folgebescheinigungen nicht ausnahmslos spätestens am letzten Tag der AU in der Praxis abgeholt hatte, war nicht “durchgehend” krank geschrieben. Für länger erkrankte Patienten konnte das bedeuten, dass sie nach 6 Wochen völlig ohne finanzielle Unterstützung dastanden!

Das BSG hat diese Lesart des § 46 SGB V in mehreren Urteilen ins Leben gerufen und damit mutmaßlich Existenzen ruiniert. Der erste Senat verteidigt diese Radikal-Rechtsprechung mit dem Hinweis, der Gesetzgeber kenne die Rechtsprechung und sei untätig geblieben. Wenn keiner einschreitet, dann ist es halt richtig so?

Tatsächlich gab es bereits 2013 und 2014 Bestrebungen, das Gesetz zu ändern, um diese ungewollte Härte unmöglich zu machen. Es dauerte aber noch bis zum 23. Juli 2015, bis das “Versorgungsstärkungsgesetz” in Kraft trat und den § 46 so umformulierte, dass diese “Rechtsprechung” zumindest zukünftig unterbunden wurde.

Für die Opfer solcher Urteile ein schaler Trost: Ihnen hilft die Änderung leider nicht mehr.

Richterliche Selbstbeschränkung

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Auch in Sachen Krankenhaus-Leistungen sieht sich der Gesetzgeber durch die Bundesrechtsprechung zu einer Änderung gezwungen (siehe unseren Artikel dazu). Die Neigung oberster Gerichte (auch in Rechtsstaaten), Rechtsprechung neu zu erfinden und sich dabei auch über Gesetzestexte hinweg zu setzen, ist nicht neu und nicht einzigartig. Es ist aber schade.

Das US-Amerikanische “supreme court” ist beispielsweise dafür bekannt, dass es teilweise sehr merkwürdige Rechtsansichten durchsetzt. Entsprechend wird dieses Gericht oft belächelt. So wird auch das Ansehen des Bundessozialgerichts beschädigt, weil sich das Gericht wiederholt vom Gesetzgeber “einfangen lassen” muss.

Anders agiert das Bundesverfassungsgericht, das in der Bevölkerung ein hohes Ansehen genießt. Das Verfassungsorgan hat sich explizit eine strenge richterliche Selbstbeschränkung auferlegt: Eine strikte Einhaltung der Gewaltenteilung.

„Der Grundsatz des judicial self-restraint, den sich das Bundesverfassungsgericht auferlegt, bedeutet nicht eine Verkürzung oder Abschwächung seiner […] Kompetenz, sondern den Verzicht “Politik zu treiben”, d. h., in den von der Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung einzugreifen. Er zielt also darauf ab, den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offen zu halten.“
BVerfGE 36, 1 (14 f.)

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Festakt

Im Jahr 2014 beging das Bundessozialgericht sein 60-jähriges Bestehen. Unter der Leitung des Gerichtspräsidenten Peter Masuch gab es einen Festakt mit Vortrag des Bundespräsidenten und es wurde eine dicke Festschrift herausgegeben. Im Vorwort wird die Notwendigkeit des Narren für die “ungestrafte Wahrheitssuche” beschrieben.

Ein wahres Wort in einem Umfeld, wo Kritiker aus unklaren Gründen nur selten gehört werden. Zum Schluss ein Zitat des Herrn Masuch aus einem Interview, das er “Die Welt” gegeben hat. Er betonte die “rechtsbefriedende Funktion” der Sozialgerichte (sic!).

“Keiner kommt auf die Idee, hier anzurufen und zu fragen: Was haben Sie denn da wieder geurteilt! Das gibt’s definitiv nicht. Wir sind auch in keiner Weise abhängig von inhaltlichen Vorstellungen der Sozialpolitik. In die Entscheidungen der Justiz mischt sich die Politik nicht ein.”

Ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Fotolizenz: CC BY-SA 3.0 DE

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1 Kommentar
  1. Anton Butz
    Anton Butz sagte:

    .
    Kurze Anmerkung zu diesem prima Einführungsbeitrag auf das offenbar weite Feld der KR-Sozial-Rechtsprechung:

    Wenn die immer wieder “überraschende” Rechtsprechung des BSG-“Präsidentensenats” unter der Leitung von Peter Masuch dazu neigt, Gesetzestexten eine völlig neue und unvermutete Bedeutung zu geben und sich das Gericht mit seiner zugunsten der Krankenkassen auffälligen Dogmatik wiederholt vom Gesetzgeber “einfangen lassen” muss, drängt sich auf, da mal ernsthaft näher hinzuschauen.

    Anton Butz

    Antworten

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