PrüfvV: Stand der Verhandlungen

PrüfvV - (c) Trueffelpix-FotoliaAlle Beteiligte, Leistungserbringer und Kostenträger gleichermaßen, sind ge­spannt, nach welchen Regeln ab dem kommenden Januar Kranken­­haus­­rech­nungen geprüft werden sollen: Was wird aus der PrüfvV?

Die Kündigung der PrüfvV

Zur Erinnerung: Im Juni wurde die neue Prüf­ver­fahrens­verein­barung (PrüfvV) seitens der Kranken­haus­gesell­schaft (DKG) schon wieder gekündigt (mehr dazu hier). Es war der frühst mögliche Termin für eine Kündigung überhaupt. Seitdem ist die derzeit geltende Fassung schon wieder die “alte” PrüfvV.

Als Grund wurde Kritik der Mitglieder (der Landeskrankenhausgesellschaften und letztlich der Krankenhäuser) angegeben. Die Regelungen würden die Krankenhäuser ungebührlich benachteiligen.

Die DKG kündigte seinerzeit an, dass umgehend Verhandlungen über eine neue Version aufgenommen werden sollten. Was ist seitdem passiert?

Ein Zwischenstand

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Aus gut informierten Kreisen haben wir die wesentlichen Änderungen aus einer Entwurfsfassung von Anfang Oktober erfahren. Die interessanten Änderungsvorschläge haben wir hier für Sie zusammen gefasst:

  • Sachlich-rechnerische Richtigkeit: Die Entwurfsfassung beschreibt mehrmals ausdrücklich, dass auch die “sachlich-rechnerische Richtigkeit” der Rechnung den Prüfregeln unterliegen soll.
  • 4-Wochen-Frist: Statt vier stehen für die Übermittlung von Unterlagen an den MDK jetzt acht Wochen im Entwurf.
  • “Unverzüglich”: Im schriftlichen Verfahren muss der MDK die Beauftragung unverzüglich mitteilen. Das wird konkretisiert: “Unverzüglich” ist innerhalb von höchstens 2 Wochen.
  • Prüfgründe: Diese sollen nunmehr anders mitgeteilt werden. Statt “Teilprüfung”, “Vollprüfung”, “Fehlbelegung” und “Voraussetzung” soll es heißen: uGvd, oGvd, primäre und sekundäre Fehlbelegung, Kodierung (Haupt- und/oder Nebendiagnosen).
  • Widersprüche: Das Krankenhaus soll innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Leistungsentscheidung der Kasse eine Stellungnahme dazu abgeben dürfen. Was passiert, wenn die Stellungnahme später eintrifft, wird nicht geregelt.
  • Prüfung im Krankenhaus: Die Vorschläge sehen vor, dass der MDK bei komplexen Fällen vor Ort im Krankenhaus prüfen muss (genannt werden Beatmungsfälle, “Komplexpauschalen”(?) / PKMS, und Aufenthalte > 4 Wochen).
  • Gerichtsverfahren: Erstmals wird die Konsequenz einer Fristüberschreitung (Lieferfrist von Unterlagen und die 9-Monats-Frist für die Leis­tungs­ent­schei­dung) benannt: Dann kann man nur noch eine Klage einleiten.

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Bewertung

Die Verhandlungen scheinen tatsächlich konstruktiv zu verlaufen; die Änderungs­vor­schläge sind überwiegend positiv zu bewerten. Positiv, weil die Ver­bind­lich­keiten einerseits mehr praxisgerecht definiert werden (8 statt 4 Wochen, sinnvollere Prüfgründe). Andererseits werden Konsequenzen besser beschrieben (Widersprüche, Fristüberschreitungen).

Man merkt, dass die Verfasser nicht “von der Front” kommen: Bei den Prüfgründen fehlen die Prozeduren, der Begriff “Komplexpauschalen” stammt aus der Zeit der “Fallpauschalen und Sonderentgelte”. Gemeint ist hier wohl “Komplexbehandlungen“.

Spannend ist die Pflicht zur Begehung / Visitation, die dem MDK auferlegt werden könnte. Das eröffnet neue Perspektiven, insbesondere in den Bundesländern der “Begehungs-Verweigerer”.

Als Fazit müssen wir unsere früher ausgesprochene Befürchtung, die Selbstverwaltung würde eine neue Fassung der PrüfvV nicht zu Stande bringen, revidieren. Anscheinend könnte es doch etwas werden, zum 01.01.2016. Wir verfolgen die Gemengelage gespannt!

Illiustration: © Trueffelpix-Fotolia

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