Krankenhausstrukturgesetz: Schlichtung ist Geschichte

Zwangsschlichtung im KrankenhausstrukturgesetzVom Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) war in den vergangenen Monaten viel die Rede. Krankenhausgesellschaften bliesen zum Sturm und sie hatten auch Erfolg, wie der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung zähneknirschend feststellte.

Am vergangenen Freitag wurde das Gesetz beschlossen; die Deutsche Krankenhausgesellschaft ist zufrieden.

Krankenhausstrukturgesetz: Folgen für die Zwangsschlichtung

Im Schlachtgetümmel über Qualitätsabschläge, medizinische Versorgung von Flüchtlingen und pflegerische Übergangsregelungen fiel kaum jemandem auf, dass die Schlichtungsausschüsse auf Landesebene auch im Krankenhausstrukturgesetz stehen.

Das bürokratische Ungetüm der Zwangsschlichtung sollte die Flut an Sozialgerichtsklagen eindämmen, so war mal der Plan. Eine Flut, die durch das DRG-System, aber besonders durch die meandernde Sozialrechtsprechung, erzeugt wird. Es war das Bundessozialgericht (BSG), das die Arbeit der Schlichtungsausschüsse in mehreren Urteilen völlig unterschiedlicher Prägung erst unmöglich machte und dann wieder zwingend einforderte.

In der rezenten Vergangenheit wird immer mehr erkennbar, dass auch der Gesetzgeber nicht mehr gewillt ist, sich vom BSG für dumm verkaufen zu lassen. Im Krankenhausstrukturgesetz wird zum Beispiel die Schlichtung auf Landesebene freiwillig.

Der Gesetzestext

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Das KHSG ist ein so genanntes “Änderungsgesetz”. Das bedeutet, dass es sich um kein “eigenes Gesetzbuch” handelt. Stattdessen besteht das Krankenhausstrukturgesetz aus einer Sammlung von Änderungen anderer Gesetze. Das macht den Text besonders unleserlich und schwer nachvollziehbar.

Daher jetzt für Sie die neue Fassung des § 17c Abs. 4 KHG, die am 01.01.2016 in Kraft tritt (ohne jegliche Gewähr!):

(4) Zur Überprüfung der Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können die beteiligten Parteien gemeinsam eine unabhängige Schlichtungsperson bestellen. Die Bestellung der Schlichtungsperson kann für einzelne oder sämtliche Streitigkeiten erfolgen. Gegen die Entscheidung der Schlichtungsperson ist der Sozialrechtsweg gegeben. Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Schlichtungsperson findet nur statt, wenn geltend gemacht wird, dass die Entscheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Kosten der Schlichtungsperson tragen die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen.

Die alte (noch gültige) Fassung zur Erinnerung:
(4) Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können durch Anrufung eines für die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsamen und einheitlichen Schlichtungsausschusses überprüft werden. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die Schlichtung zwischen den Vertragsparteien. Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden sowie Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl. Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt; bei der Auswahl der Vertreter sollen sowohl medizinischer Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der DRG-Fallpauschalen berücksichtigt werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft sollen sich auf den unparteiischen Vorsitzenden einigen; § 18a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Schlichtungsausschuss prüft und entscheidet auf der Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezogener Daten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft die näheren Einzelheiten zum Verfahren des Schlichtungsausschusses sowie Regelungen zur Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben. Kommt keine Vereinbarung zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 auf Antrag einer Vertragspartei. Wenn bis zum 31. August 2014 kein Schlichtungsausschuss anrufbar ist, ist die Aufgabe des Schlichtungsausschusses bis zu seiner Bildung übergangsweise von der Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 wahrzunehmen. Für diese Zeit kann die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Vorgaben von Satz 3 einen vorläufigen Schlichtungsausschuss einrichten.

Und gestrichen wurde auch:
(4b) Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4a Satz 5 sowie des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach Absatz 3 und der Schlichtungsausschüsse nach Absatz 4 ist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, ist vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach Absatz 4 durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2 000 Euro nicht übersteigt.

Die Zwangsschlichtung ist also Geschichte!
Illustration: © Dennis Cox – Fotolia

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2 Kommentare
  1. Dr. S. Kieselbach
    Dr. S. Kieselbach sagte:

    Sehr geehrter Herr Salome´!
    Leider kann ich den finalen Schluss Ihres Artikels nicht nachvollziehen. Die Schlichtung fängt doch gerade erst an.
    Die Schlichtung auf Landesebene ist gescheitert, wahrscheinlich weil sich einfach niemand gefunden hat, der die Ausschüsse besetzt.
    Nun gibt es den neuen Begriff der “Schlichtungsperson”.
    Und wieder tun sich neue Probleme auf. Kennen Sie jemand der wirklich unabhängig ist? Entweder hat er für die eine Seite gearbeitet, oder für die Andere. Ich kenne auch Beispiele, die für beide Seiten gearbeitet haben, was ich persönlich ablehne. Ich habe immer für die Seite der Leistungserbringer gearbeitet, nur bei den Eidgenossen habe ich einen Seitenwechsel gewagt.
    Nun die spannende Frage: werden sich Leistungserbringer und Kostenträger auf eine Schlichtungsperson einigen können? Es ist wie bei der Nebenkostenabrechnung. Jede Nebenkostenabrechnung (unabhängige Schlichtungsperson) ist angreifbar. So sieht es ja auch mit der Kodierung eines Krankenhausfalles aus: jede Kodierung ist angreifbar.
    Es bleibt spannend und ich hoffe, dass sich das Instrument der Schlichtungsperson etabliert.
    Dr. S. Kieselbach (www.schlichtungsperson.de)

    Antworten
    • R. Salomé
      R. Salomé sagte:

      Tatsächlich gibt es hier ein neues Konstrukt, das sich noch bewähren muss. Ich meine dass die Zwangsschlichtung, als Instrument sperrig ist und uns nicht helfen kann. Was eine freiwillig eingesetzte Schlichtungsperson bewirken kann wird sich zeigen. Das sehe ich erst einmal wertfrei; Ich teile Ihre Neugierde…

      Antworten

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