Mindestmengen für Frühgeborene bestätigt

MindestmengenDas Bundessozialgericht hat ein neues Kapitel in Sachen Mindestmengen geschrieben: B 1 KR 15/15 R.

Der Streit um Mindestmengen

Der Streit betrifft die Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Darf er oder darf er nicht Mindestmengen für die Versorgung von sehr kleinen (< 1.250 g.) Frühgeborenen festlegen?

Der GBA hatte für das Jahr 2010 erstmalig festgelegt, dass Level 1 Perinatalzentren mindestens 14 solche Prämaturen behandeln müssen. Ab dem Jahr 2011 erhöhte der GBA die Mindestmenge dann auf mindestens 30 Fälle jährlich.

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Schon 2011 hat das LSG Berlin-Brandenburg diese Erhöhung der Mindestmengen in einem Eilverfahren gegen den GBA gestoppt (L 7 KA 64/10 KL). Das Gericht begründete seine Entscheidung seinerzeit mit einem Gutachten, das vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) 2008 im Auftrag des GBA vorgelegt wurde. Darin konnte ein Zusammenhang zwischen Qualität der Versorgung und Fallmenge nicht nachgewiesen werden.

Trotzdem hatte sich es der GBA nicht nehmen lassen, die Krankenhäuser mit steigenden Mindestmengen zu gängeln. Das wurde vom LSG verboten und dieses Verbot wurde 2012 vom BSG bestätigt (B 1 KR 34/12 R). Allerdings galt dieses Verbot nur für die Erhöhung auf 30 Frühgeborene. Seitdem gilt also die Zahl 14 als Grenze.

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Jetzt das BSG und das Verfassungsgericht

In der vergangene Woche haben das BSG und das Verfassungsgericht die Mindestmengen auf der Agenda gehabt. Die Ergebnisse:

  1. Das Bundessozialgericht bestätigt die Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (L 1 KR 258/12 KL), dass die Mindestmenge von 14 Fälle pro Jahr angemessen und gesetzeskonform sei (B 1 KR 15/15 R).
  2. Das Bundesverfassungsgericht sollte sich darüber aussprechen, ob die Arbeit des GBA überhaupt demokratisch legitimiert sei (1 BvR 2056/12). Es wurde bestätigt, dass der GBA über die Vergütung bestimmter Gesundheitsleistungen Beschlüsse fassen darf.

Somit gilt jetzt 14 Frühgeborene als Mindestmenge für die Legitimation eines Level 1 Perinatalzentrums. Allerdings hat das Verfassungsgericht noch ein Türchen offen gelassen; es könne es dem G-BA grundsätzlich durchaus an Legitimation mangeln, wenn eine von ihm erlassene Richtlinie beispielsweise…

„mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regelt, die an deren Entscheidung nicht mitwirken konnten”.

Es könnte also noch weitere Verfassungsbeschwerden gegen den GBA geben. Möglicherweise mit Erfolg…
Foto: © Jürgen Weiß – Fotolia

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