PrüfvV-Update: Nachfristen und Nachverfahren

NachfristenNach der DKI-Konferenz am 01. Februar über die “neue” PrüfvV ist die Gemengelage klar geworden: Es gibt Fristen, Nachfristen und Nachverfahren. Wir berichten hier über die Lieferung von Unterlagen für schriftliche Prüfungen. Außerdem: Widersprüche – Sind sie nun “erlaubt”, oder sind sie es nicht?

Lieferfristen

Schon Ende Oktober  haben wir berichtet, dass die Lieferfrist für Unterlagen im schriftlichen Verfahren verlängert werden sollte. Es ist dabei geblieben: Zukünftig sollen es 8 und nicht mehr nur 4 Wochen sein.

Es bleibt aber leider auch dabei, dass die Unterlagen innerhalb der Frist zugegangen und nicht nur versendet sein sollen. Das bedeutet, dass wir uns demnächst ernsthafte Gedanken über Zustellungsnachweise machen müssen :-( Eine elektronische Lieferung über “MDK-Cloud” ist zwar grundsätzlich schon heute möglich, aber eine konkrete Umsetzung ist noch nicht in Sicht.

Wir kennen MDK-Geschäftsstellen, wo 20 – 30 % der zugegangenen Sendungen irgendwie (Erdstrahlen?) wieder verschütt gehen. Da hilft wohl nur das Einschreiben mit Rückschein (4,65 € pro Sendung).

Nachfristen

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Aber noch nicht genug der guten Nachrichten: Als extra Zuckerl können Krankenhäuser auch noch eine Nachfrist von 6 Wochen kaufen. Will heißen: Wenn die Unterlagen erst nach den 8 Wochen verfügbar sind, können sie dennoch berücksichtigt werden.

Praktisch muss das Krankenhaus dann erst 300 € überweisen und anschließend die Unterlagen liefern. Die Selbstverwaltungspartner präsentierten diese Nachfristen ein wenig herablassend: Wer wird so etwas denn brauchen? Es erinnert an die Lockerheit, bei der man seinerzeit wusste, dass eine Lieferzeit von 4 Wochen kein Problem sein könnte.

Unsere Erwartung ist, dass es durchaus hin und wieder verschollene Akten geben wird. Man redet nicht gerne drüber, aber jedes Haus kennt das Phänomen. Da sind 8 + 6 Wochen vielleicht eine hilfreiche Hilfe bei der Suche…

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Nachverfahren

Im Gegenzug hat die Kostenträgerseite nunmehr 11 und nicht mehr nur 9 Monate Zeit, das Verfahren zu Ende zu bringen. Kein Problem, da waren sich alle Vortragenden einig.

Ein wichtiger Streitpunkt sind in der alten Version der PrüfvV immer wieder die Widersprüche: Sind sie nun “erlaubt” oder nicht. Befeuert durch Kampfparolen des GKV-Spitzenverbandes sehen viele Kassen keine Notwendigkeit, Wortmeldungen aus den Krankenhäusern noch zur Kenntnis zu nehmen.

[quote style= “boxed” ]Es gibt unbestreitbar mangelhafte MDK-Gutachten. Diesen zu widersprechen ist ein Recht, das nicht von “freiwilligen” Nachverfahren eingeschränkt sein kann.[/quote]

In den meisten Fällen sind die Wogen mittlerweile wieder geglättet: Kassen hören wieder zu, wenn Krankenhäuser noch etwas anzumerken haben. Andere Kassen werden durch Gerichtsverfahren daran erinnert, dass es keine gute Idee ist, sich redlichen Argumenten gegenüber taub zu stellen.

Herr Wolff vom GKV-Spitzenverband gab zu Protokoll, dass auch er eine konstruktive Auseinandersetzung empfiehlt. Eine Verlagerung der Diskussion in die Gerichtssäle sei nicht sinnvoll, so der Referatsleiter bei der DKI-Konferenz in Düsseldorf.

Die neue Fassung der PrüfvV sieht für dieses Verfahren ein so genannten “Nachverfahren” vor. Das Krankenhaus darf innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Leistungsentscheidung von der Krankenkasse ein “Nachverfahren vorschlagen”. Dazu muss das Krankenhaus eine begründete Stellungnahme abgeben.

Ob die Kasse sich darauf einlässt, ist freiwillig. Der Vertreter der DKG, Herr Wagener, verknüpfte das mit der Zustimmung zu einem Vorverfahren: “Krankenhäuser, die einem Vorverfahren nicht zustimmen, müssen sich darauf einstellen, dass die Kassen dann auch kein Nachverfahren wollen”.

Unseres Erachtens kann eine solche Diskussion nicht von Befindlichkeiten abhängig gemacht werden. Die Selbstverwaltungspartner scheinen sich nicht von der Ansicht verabschieden zu wollen, dass Stellungnahmen vom Krankenhaus eine Art Schikane seien.

Es gibt unbestreitbar mangelhafte MDK-Gutachten. Diesen zu widersprechen ist ein Recht, das nicht von “freiwilligen” Nachverfahren eingeschränkt sein kann. Es ist anzunehmen (und zu hoffen), dass sich Gerichte über diese Regelung hinwegsetzen werden.

Inkrafttreten

Es stehen immer noch zwei mögliche Termine für das Inkrafttreten im Raum: 01.10.2016 und 01.01.2017.

Der Trend geht aber eindeutig in die Richtung des späteren Termins 01.01.2017. Der Grund dafür ist, dass die Einleitung eines Vorverfahrens im neuen System über DTA nach § 301 SGB V laufen soll. Um die erforderlichen Datensegmente einzuführen brauchen die KIS-Hersteller und andere IT-Unternehmen 9 Monate Zeit. Außerdem sei eine unterjährige Änderung extrem kompliziert.

Stellen wir uns also auf den 01.01.2017 ein!
Grafik: © Zerbor – Fotolia

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