Rechnungsänderungen: Neue Urteile

Rechnungsänderungen und Fristen - (c) sergignManche erinnern sich noch an die Rechnungsänderungen. Welch epische Schlachten wurden Anfang dieses Jahrzehnts zwischen dem ersten und dritten Senat des Bundessozialgerichts geschlagen!

Ein Urteil jagte das Nächste und in schneller Abfolge führte das hohe Gericht neue Regeln ein. “Bagatellgrenzen“, “Haushaltsjahre“, “Schreibfehler” und “Vorbehalte“, alles Begrifflichkeiten der babylonischen Verwirrung, die um sich griff.

Seit der dritte Senat schweigt, hat sich der Staub über die Krankenhausrechnungen gelegt. Ob und wann Rechnungsänderungen erlaubt sind, wird jetzt nach und nach vom ersten Senat weiter erläutert.

Alte Rechtsprechung über Rechnungsänderungen

Etwas verkürzt dargestellt war der Status Quo seit 2012 (B 3 KR 1/12 R vom 22.11.12) wie folgt:

Rechnungsänderungen waren erlaubt, wenn:

  • offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler vorliegen oder
  • ein zulässiger Vorbehalt erklärt wurde oder
  • ein Prüfverfahren (MDK) noch läuft oder
  • die Rechnung noch keine sechs Wochen bei der Kasse liegt oder
  • die „Bagatellgrenze“ (300€ und 5% der Rechnungshöhe) überschritten wird und die Korrektur spätestens im Jahr geschieht, das auf dem Jahr der Rechnungslegung folgt.

Mehr Information über diesen (veralteten) Stand.

Neuere Rechtsprechung

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Der erste Senat hat im laufenden Jahr schon zwei Urteile gesprochen, und die Lage ändert sich wieder. Insbesondere wird der letzte Punkt aus obiger Liste anders gesehen. Die Begründungen der Urteile liegen zurzeit noch nicht vor, also sind die Aussagen unter Vorbehalt.

Für Rechnungsänderungen gilt die Bagatellgrenze nicht mehr

Am 19.04.2016 (B 1 KR 33/15 R) hat das Gericht festgelegt, dass eine Bagatellgrenze nicht beachtet werden müsse. Daher sind Änderungsbeträge unter 5 % des ursprünglichen Rechnungsbetrages (und vermutlich auch unter 300 €) zulässig.

Eine Änderung der Rechnung ist zulässig bis zum Ende des Jahres, das auf die Rechnungslegung folgt.

Neu ist diese Erkenntnis nicht, aber sie wurde vom Bundessozialgericht bestätigt (B 1 KR 40/15 R vom 05.07.2016). In früheren Urteilen ließen die Aussagen des ersten Senats noch Raum für Interpretationen. Jetzt ist das scheinbar eindeutiger geklärt.

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Die Fälle

B 1 KR 33/15 R: Ein Hamburger Krankenhaus hatte zwei Monate nach der Rechnungslegung (Okt 2009) die Rechnung um knapp 1.000 € korrigiert (Dez 2009). Die Korrektur machte 4 % des Rechnungsbetrages aus.

Die Kasse machte geltend, dass die Bagatellgrenze nicht überschritten war und die Korrektur mehr als 6 Wochen nach der Rechnungslegung stattfand (siehe den oben dargestellten alten Sachstand!). Damit hat die Kasse aber in keiner der drei Instanzen Glück gehabt. Keins der Gerichte folgte der Dogmatik des dritten Senats aus 2012.

Der erste Senat des BSG stellte am 19. April 16 im Terminbericht klar: Es gibt weder die “Waffengleichheit” (“6-Wochen-Frist für alle”) als Naturgesetz , noch eine Bagatellgrenze für Rechnungsänderungen. Wir warten noch auf die Begründung.

B 1 KR 40/15 R: Ein Krankenhaus in Rheinland-Pfalz nahm einen Patienten mit einer Gastro-Enteritis und einem Radiusfraktur auf. Abgerechnet wurde im März 2010 mit der Gastro-Enteritis als Hauptdiagnose.

Viel später fiel auf, dass die durchgeführte Osteosynthese unverschlüsselt geblieben war. Die Korrektur im Mai 2011 ergab eine Fehler-DRG (901D) mit einer deutlich höheren Vergütung. Das missfiel der Kasse und sie wehrte sich nach Kräften.

Sie argumentierte auch mit der obigen Liste (kein offensichtlicher Fehler), meinte aber vor allem, dass die Korrektur vor Jahresende 2010 hätte erfolgen müssen. Das ist die Folge der unklaren Formulierungen des ersten Senats in früherer Rechtsprechung (s. oben).

Der erste Senat hat bestätigt, dass die Rechnung bis zum Ende des Jahres, das auf dem Jahr der Rechnungslegung folgt, geändert werden darf. Dazu muss bei der Rechnungslegung kein Vorbehalt formuliert werden. Offen bleibt zunächst die Frage, ob hier die richtige Hauptdiagnose gewählt wurde.

Fazit

Die Lage hat sich anscheinend deutlich vereinfacht:

Eine Rechnung darf bis zum 31.12. des nachfolgenden Jahres geändert werden.

Die Frage, ob und bis wann die Rechnung während eines MDK-Verfahrens geändert werden darf, ist noch nicht entschieden. Die PrüfvV hat dazu eine Frist vorgegeben (innerhalb von 5 Monaten nach Beauftragung des MDK).

Es gibt absolut plausible Szenarien, in denen die Rechnungsänderung erst nach Abschluss der MDK-Begutachtung notwendig / möglich wird. Die Frist der PrüfvV ist nicht in allen Lebenslagen sachgerecht, manchmal ist sie schlicht ungerecht.

Wir werden sehen, wie die Sozialgerichtsbarkeit damit umgehen wird!

Foto: © sergign – Fotolia

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