Vertrauensschutz für Krankenhäuser

Bereits 2016 hat das SG Aachen die Rückwirkung der BSG-Rechtsprechung zur “sachlich-rechnerischen Prüfung” widersprochen. (S 13 KR 410/15 vom 13.09.2016). Krankenhäuser genießen Vertrauensschutz. Dennoch fordern manche Kassen mit unvermindertem Eifer die Aufwandspauschalen auch von vor dem umstrittenen BSG-Urteil zurück.

Während Prof. Hauck, Präsident des 1. Senats des Bundessozialgerichts, uns in Vorträgen darauf einstimmt, dass die BSG-Rechtsprechung “selbstverständlich” auch rückwirkend gilt, sprechen die Instanzgerichte eine andere Sprache. Das SG Aachen hat sich erneut zu Wort gemeldet: S 13 KR 436/16 vom 14.03.2017 (nicht rechtskräftig).

Ein Zitat, dem nichts hinzuzufügen ist:

“Würde die Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 01.07.2014, 14.10.2014, 23.06.2015 und insbesondere 25.10.2016, wonach bei Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung keine Aufwandspauschale anfällt, auch wenn die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, auch auf die 29 in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Abrechnungsfälle angewandt, um daraus einen Erstattungsanspruch zu begründen, läge darin ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz), der nicht hinzunehmen ist.”

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