Rechtsbeugung durch das BSG. Nur spektakuläre Geste?

RechtsbeugungDie Deutsche Krankenhausgesellschaft teilt mit, dass ein Berliner Krankenhaus Strafanzeige wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) erstattet habe. Die Anzeige richte sich gegen mehrere Richter des 1. Senats des Bundessozialgerichts.

Eine spektakuläre, aber machtlose Geste? Oder müssen sich die Richter in Kassel doch ernsthafte Sorgen machen?

Rechtsbeugung: Kein zahnloser Tiger!

Grundsätzlich ist der Vorwurf der Rechtsbeugung vom Betroffenen sehr ernst zu nehmen. Die Rechtsvorschrift (§ 339 StGB) sieht bei Verurteilung eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug vor. Nun wird dieser ggf. wohl zur Bewährung ausgesetzt aber ein solches Strafmaß bedeutet trotzdem, dass der Verurteilte sein Richteramt zwangsläufig verliert (§ 24 DRiG). Abgesehen davon sind die in Rede stehenden Urteile dann neu zu verhandeln.

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Ein scharfes Schwert also, das die Kehrseite der richterlichen Unabhängigkeit darstellen soll. Wenn ein Richter seine Unabhängigkeit missbraucht, droht ihm das Ende seiner Karriere. Genau diese bittere Konsequenz sorgt für eine uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Rechtsbeugung. Der Vorwurf der Rechtsbeugung wurde – je nach Bedarf – sowohl dazu verwandt, unliebsame Juristen zu disziplinieren als auch dazu, Richter gegen jeden strafrechtlichen Vorwurf zu immunisieren [1].

Dabei ist die “Immunisierung” häufiger zu beobachten [2].: Es gelang der Bundesdeutschen Justiz nach dem zweiten Weltkrieg bei der Aufarbeitung der exzessiven nationalsozialistischen Unrechtsprechung eine einzige Verurteilung [1]. Im Nachgang der Wiedervereinigung wurden einige wenige DDR-Richter und -Staatsanwälte verurteilt.

Der BGH praktiziert eine sehr restriktive Auslegung; Amtsträger werden nur verurteilt, wenn sie sich “bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernen“. Damit will der BGH die Unabhängigkeit der Richter schützen. Diese Haltung sorgt für Kritik: Man könne einen Bruch des Gesetzes nicht mit einer Garantie für richterliche Unabhängigkeit decken [3].

Wie gefährlich ist die Anzeige wirklich?

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Rechtsbeugung ist ein Verbrechen und ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass es für die Verfolgung keines Strafantrags bedarf: Die Staatsanwaltschaft Berlin kann also loslegen. Allerdings wird von Amtswege die Begeisterung dafür eher gering sein: Abgesehen von der unangenehmen “Belästigung” von Justiz-Kollegen, dürfte die Beweisführung inhaltliche Probleme bereiten.

Selbst wenn der Tatbestand der Rechtsbeugung in den Urteilen des ersten Senats auf der Hand liegt (Grund für die Anzeige war die kürzlich geäußerte Kritik von Dr. Hambüchen an den ersten Senat), gibt es ein wesentliches Problem: Wer war’s? Die Senate des BSG sind sogenannte “Kollegialspruchkörper”. Obwohl niemand daran zweifelt, dass Prof. Hauck der Urheber der Urteile des 1. Senats ist, ist die Rechtslage eine andere. Der Senat besteht aus fünf Richtern (daher richtet sich die Anzeige gegen mehrere Richter) und jeder dieser Richter ist Geburtshelfer der Urteile.

Diese Richter (3 hauptamtliche und 2 Ehrenamtler) müssen nicht einstimmig entscheiden. Wenn sich das gefundene Urteil als verbrecherisch erweist, ist die Bestrafung der beteiligten Richter damit noch nicht geklärt! So lange das genaue Ergebnis der Abstimmung nicht bekannt ist (und das wird nicht publiziert: Beratungsgeheimnis), bleibt unklar, wer die Rechtsbeugung eigentlich begangen hat. Grundsätzlich dürfen Richter in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren über die Abstimmung Auskunft geben, aber sie müssen das nicht. Wenn alle “dicht halten” wird eine Bestrafung auch wenn das Verbrechen bewiesen ist, unwahrscheinlich.

Der Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland hat einen (viel kritisierten! [4]) rechtsfreien Raum geschaffen für Kollegialrichter.

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Fazit

Der Vorwurf der Rechtsbeugung ist ernst zu nehmen: § 339 StGB ist ein scharfes Schwert, eine Verurteilung hätte erhebliche Konsequenzen für die Beschuldigten. Allerdings ist die Waffe wiederum so scharf, dass die Justiz erkennbar “Ladehemmung” bei der Anwendung hat. Es wird sehr “vorsichtig” geurteilt: Richter sind gegen derartige Vorwürfe gut geschützt. Außerdem gibt einen kleinen Trick, mit dessen Hilfe sich die Richter des BSG gegen Bestrafung immun machen können. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, warum sie diesen Trick nicht nutzen sollten.

Wer also Freude an einen weiteren öffentlichen Angriff auf das Bundessozialgericht hat, sollte besser jetzt schmunzeln, denn langfristig sind keine Konsequenzen zu erwarten.

1 Müller, I: Die Verwendung des Rechtsbeugungstatbestands zu politischen Zwecken, Kritische Justiz 1984, S. 119-141
2 Böttner, S: Rechtsbeugung durch Richter
3 Fischer, Kommentar zum StGB, 63. Auflage 2013, § 339 Rz. 30-35 Zit. n. https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung
4 Mandela, C: Senatus legibus solutus – Kollegialrichter können straflos Recht beugen, ZiS 2009/4

Bildnachweis: © abf – Fotolia

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5 Kommentare
  1. Werner Garbers / Darmstadt
    Werner Garbers / Darmstadt sagte:

    Sehen Sie sich bitte Kommentare nach der BVerfG Entscheidung in dieser Sache an,
    also nach dem Juli 2016.

    2 S t R 4 7 9 / 1 3 vom 22. Januar 2014
    in der Strafsache
    gegen
    wegen Rechtsbeugung

    ____________________
    StGB § 339
    1.
    Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten
    Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Be-
    vorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausge-
    hende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz
    bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Ge-
    rechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an.
    2.
    Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung
    können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tat
    umstände ergeben, insbesondere auch aus dem
    Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler.
    BGH, Urteil vom 22. Januar 2014
    – 2 StR 479/13 – LG Erfurt

    weiterer Rechtsweg
    LG Erfurt, 26.06.2015 – 101 Js 733/12, 1 KL
    BGH, 24.02.2016 – 2 StR 533/15
    BVerfG, 14.07.2016 – 2 BvR 661/16

    Antworten
  2. Schäferkordt
    Schäferkordt sagte:

    Vgl. dazu auch 2 BvR 877/16, den Beschluss des Präsidenten Voßkuhle am Bundesverfassungsgericht. Zitat:”Es ist Zurückhaltung bei der spannungsbedingten Umsetzung von Richtern geboten.”

    In der Sache ging es um die offensichtlichen, von einer Richterin angezeigten schweren Justizverbrechen (§ 339 StGB) durch ihre R i c h t e r k o l l e g e n am Bundesfinanzhof (BFH).
    Die Verbrechen der Richter (begangen an meinem Vater/Steuerberater) wurden über das Finanzamt Soest ausgelöst.

    Dem Steuerberater wurde hinterrücks die gesetzliche Richterin (Berichterstatterin in seinem Verfahren am BFH) entzogen. Die Richterin wollte die Justizverbrechen – als Berichterstatterin in seinem Verfahren – nicht verantworten, dazu gab sie eine ausdrückliche Erklärung ab.

    Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts hat höchstpersönlich die Verbrechen der Richter (u.a. Prof. Dr. Lange am BFH) ignoriert, genauso wie seinerzeit der Bundesjustizminister Herr Maas.

    Herr Maas schreibt ein Buch über mutige Richter im Nationalsozialismus und ist so mutig in seiner Position bei den Verbrechen der Richter wegzuschauen (siehe Dienstaufsichtsbeschwerde der Richterin Prof. Dr. G. am BFH).

    Anschließend wird die BFH-Richterin (11. Senat) mit 4:1 Stimmen aus dem Senat gemobbt und durch anschließende Willkürentscheidungen wird mein Vater um seine Existenz beraubt.

    Das Finanzamt lässt sich auch nicht nehmen, unsere Mandanten anzuschreiben und mitzuteilen, dass der Steuerberater u.a. 260.000,- € Umsatzsteuer schuldet. Seine Pensionsbezüge werden bis zum Selbsbehalt zwangsvollstreckt und die Gerichtskosten (ausschließlich getragen von Rechtsbeugung) werden per Haftbefehl zur Abgabe einer EV eingetrieben.

    Anders als bei Cum Ex kassiert der Staat vorliegend rechtsmissbräuchlich die doppelte Umsatzsteuer- und Einkommensteuer, die unstreitig schon einmal entrichtet wurde.

    Das Finanzamt (über seinen Vorsteher) bekundet gegenüber dem ehemaligen Finanzminister Dr. Walter-Borjans unter Androhung einer Nötigung, “dass hinsichtlich der Doppelbesteuerung im Wege der Billigkeit die Gelder erstattet werden könnten, sofern die Tochter (Rechtsanwältin) zu der Ansicht gelangt, dass sie nie mit ihrem Vater beruflich zusammen gearbeitet hat und deshalb ihre abgeführte Steuer (zumindest teilweise) erstattet werden könnte”.

    Zuvor entschied das Finanzgericht Münster unter seinem Vositzenden Sandbaumhüter, “zwar steht fest, dass die Rechtsanwältin mit dem Steuerberater zusammengearbeitet hat, aber der Arbeitsumfang wurde nicht konkret nachgewiesen.”

    Das Gericht fordert für die steuerliche Anerkennung (und der Vermeidung der Doppelbestuerung!) aus Schikane und vorsätzlichem Vernichtungswillen den absoluten Mandantenverrat!

    Mit dem Verweis auf den sog. Datenschutz werden anschließend am BFH 52 Seiten (als Fehlblattvermerk gekennzeichnet) unterschlagen und ausdrücklich gegen Europarecht (Senatex-Entscheidung) entschieden.

    Ein Skandal. Es erweckt auch hier den Eindruck, dass die BRD auf der Vortäuschung der Grundsätze von Demokratie und Menschenrechte basiert. Immerhin haben die Justizverbrecher unter dieser Regierung keine Konsequenzen zu fürchten.

    Es wird Zeit die Willkür der Richter zu ahnden, sofern manche Politiker nicht ebenso als Mittäter in die Geschichte eingehen möchten.

    In diesem Fall ist der Bundesfinanzminister verantwortlich den Misstand umgehend zu beheben.

    Antworten
  3. Naiima
    Naiima sagte:

    Hallo,

    bei uns hat im Zivilprozess eine Richterin den Zeugen mittels Suggestivfragen in die “richtige” Richtung gelenkt- heraus kam dann eine völlig lebensfremde Aussage (=> sinngemäß: der Kläger soll der Beschädigung seines Eigentums zugestimmt haben!).
    Vom Kläger vorgelegte Beweismittel eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wurden komplett ignoriert.
    Der Beklagte hatte einfach wider besseren Wissens pauschal bestritten und der Kläger wurde trotz dem o.g. Gutachten vom Gericht als beweisfällig angesehen.

    Einen Anwalt für die Berufung zu finden scheint ebenfalls aussichtslos da bei dem Streitwert von rund 6000 Euro den Anwälten der Aufwand zu hoch ist.
    Ein Anwalt wollte 3000 Euro damit er sich das nur mal anschaut (im Übrigen ist der Fall nicht sonderlich komplex).
    Habe nun schon knapp 1000 Euro an Erstberatungen bei verschiedenen Anwälten gelassen, zahle nun noch die gegnerischen Anwaltskosten und gebe, mit dem unguten Gefühl betrogen worden zu sein, auf.

    Antworten
  4. Thomas Hesse
    Thomas Hesse sagte:

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Da ich in meinem Zivilprozess 2 HK O 228 / 11 am Landgericht Gera Opfer
    einer verfehlten Spar und Justizpolitik und nachfolgender Rechtsbeugung durch die Justiz geworden bin, versuche ich, mich auch auf diesem Wege dagegen zu wehren.
    Hinter dem Vorwand der Gewaltenteilung möchte keiner das heiße Eisen der Rechtsbeugung in die Hand nehmen. Die Handlungsweise des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft laufen auf Verharmlosung und Vertuschung hinaus. Das hat mit Rechtsstaatlichkeit und Grundgesetz nichts mehr zu tun. Das ist die Politik einer Bananenrepublik.
    In meinem Zivilprozess wurde Prozessbetrug durch die Beklagte begangen und behauptet die Umsatzzahlen wegen einer Computerpanne nicht benennen zu können.
    Die Beklagte hatte jedoch eine Steuerüberprüfung im Hause, hat eine Jahres Steuererklärung abgegeben und hatte ein Kassenbuch zu führen. Auf welcher Grundlage sind diese Zahlen entstanden ? Die Richterin ließ den Betrug ungeprüft zu, obwohl die Beklagte schon vorher zur Wahrheit ermahnt werden musste. Ich forderte mit Verfahrensbeginn den Buchauszug auf der Grundlage des § 89 des HGB. Durch die Richterin wurde der Anspruch darauf abgelehnt weil dieser weitere 2 Jahre Verfahrensdauer (5 Jahre waren seit Klage vergangen ) bedeuten würden und ich wurde aufgefordert einem Vergleich zu zustimmen. Weil ich dem widersprach , wurde ich aus dem Gerichtssaal geschickt um “mir über meine Situation Klarheit zu verschaffen.” Ich wurde unter Druck gesetzt um das Verfahren schnell beenden zu können. Fristgerecht widersprach ich meiner Zustimmung zu dem Vergleich. Seitdem bemühe ich mich um Wiederaufnahme und Schadenersatz. Ich erstattete Anzeige, wandte mich an das Justizministerium und die Landesregierung. Dort weiß man sehr wohl ,dass das Verfahren zu unrecht abgelaufen ist, aber man befasst sich mi Verharmlosung und Vertuschung. Keiner will das heiße Eisen der Rechtsbeugung in die Hand nehmen.
    Als Rentner fehlen mir die Mittel um ein neues Verfahren anzustrengen. Mittellosigkeit sollte aber nicht zur Rechtlosigkeit führen.
    Ich habe durch das Versagen der Justiz mein Wohnhaus verloren, mein Geschäftshaus,
    meine Ehe ist zerbrochen, ich habe mein soziales Umfeld und meine Altersvorsorge verloren.
    Der finanzielle Schaden beläuft sich zusätzlich auf ca. 252.000,- € .
    Ich werde nicht aufgeben gegen dieses Unrecht vor zu gehen. Ich habe gegen die Richterin einen Strafantrag gestellt. Wäre ich im Unrecht , so hätte die Richterin
    sicherlich schon ein Verfahren wegen Rufschädigung o. ä. angestrengt. Das tat sie nicht, wohl wissend das sie im Unrecht wäre.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Hesse
    Theo-Neubauer-Str.41
    36433 Bad Salzungen
    03695 / 62 19 231
    thomashesse55@web.de

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