BSG: Kasse darf die Behandlungsakte lesen

Einsicht in die BehandlungsakteGerade redet ganz Europa von den neuen, schärferen Regeln für den Datenschutz, da schafft das Bundessozialgericht den Datenschutz für Versicherten der GKV weitgehend ab. Die Kasse darf spätestens in einem Gerichtsverfahren die komplette Behandlungsakte lesen, so der erste Senat.

Die zweideutige Sicht des 1. Senats

Das überraschende Urteil des ersten Senats (B 1 KR 19/17 R vom 19.12.17) stellt mal wieder eine lang geübte Praxis auf den Kopf. Eigentlich waren alle sich einig, dass nicht die Kasse, sondern der MDK Patientendaten aus der Behandlungsakte begutachten soll. Der MDK wiederum, durch Kassen bezahlt und über den Verwaltungsrat auch weisungsgebunden, vertritt die Interessen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das Bundessozialgericht sieht die Rolle des MDK uneinheitlich. Einerseits ist der MDK nach Ansicht des BSG ein Gehilfe im Interesse der Krankenkassen. Der MDK durfte beispielsweise schon immer den Prüfgegenstand frei erweitern, wenn dadurch die Behandlungsvergütung möglicherweise geringer (“wirtschaftlicher”) wurde (B 1 KR 14/13 R vom 17.12.2013).

Jetzt sieht der 1. Senat die Rechte der Kassen trotz dieser tatkräftigen Hilfe in Gefahr. Wenn die Behandlungsakte vor Gericht für die Urteilsfindung eine Rolle spielt, muss die Kasse diese einsehen dürfen, so das Urteil. Das gilt auch, wenn der MDK die komplette Akte für die Kasse begutachtet hatte:

“Die Beklagte muss sich die Kenntnis des MDK von den Behandlungsunterlagen nicht zurechnen lassen. Weder sind MDK-Ärzte Beistände noch gar (Prozess-)Bevollmächtigte der Beklagten gewesen … noch müssen sich KKn generell Verhalten oder Wissen des MDK zurechnen lassen.”

Behandlungsakte und “rechtliches Gehör”

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Das oberste Sozialgericht bezieht sich auf das Recht auf “rechtliches Gehör”. Dieses Recht wird in Art. 103 der Verfassung beschrieben. Zudem verweist der Senat in einer leicht dramatischen Geste auf die Charta der Grundrechte der EU (Art. 47: Fairer Prozess).

Das Gericht kommt irgendwann auch noch auf den Schutz von Patientendaten zu sprechen (RdNr 23). Die Richter stellen fest, dass das Grundrecht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung verfassungskonform eingeschränkt werde. Dieses Beschneiden eines Grundrechtes durch Gerichtsurteil wird lapidar abgetan: Die korrekte Abrechnung sei ein “überragend wichtiges Gemeinschaftsgut”. Außerdem habe der Versicherte ein Interesse an die “Datenwahrheit”.

Deswegen “müssen” es die Versicherte hinnehmen, dass die Krankenkasse ggf. ihre komplette Krankenhaus-Behandlungsakte zu lesen bekommt. Inwiefern diese Offenherzigkeit über die MDK-Begutachtung hinaus der korrekten Abrechnung oder der “Datenwahrheit” dienen kann, erschließt sich nicht sofort.

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Bundessozialgericht und Grundrechte

Die Selbstverständlichkeit, mit der der erste Senat meint, dass er das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.  1 der Verfassung i.V.m. Art. 1  der Verfassung) einschränken könne, ist bestürzend. Bei der Vorratsdatenspeicherung von Telefongesprächsdaten kommen Politik und Justiz aufgrund von Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit seit Jahren nicht weiter.

Dagegen soll  die Offenlegung von sensiblen Patientendaten aus Behandlungsakten verfassungskonform sein? Als Nicht-Jurist frage ich mich, wie man diese steile These zur Prüfung durch das Verfassungsgericht bringen kann. Da ist die Rechtsprechung des ersten Senats sowieso gerade Thema.

Und da der Senat sich traut, auf die Charta der Grundrechte der EU zu verweisen: Was ist mit Artikel 8?

Behandlungsakte und Grundrechte

Auszug aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der EU

Ausnahmen?

Die ganze Patientenakte? Nein, das Gericht kennt auch “schutzwürdige Sozialdaten“, die der Kasse nicht unbedingt zur Lektüre vorgelegt werden müssen. Voraussetzung ist dabei, dass diese Informationen keinen Bezug zur Vergütung haben dürfen. Was laut BSG  noch schutzwürdig im Sinne der Verfassung sein kann, können sie der nachstehenden (wohl nicht abschließenden) Liste entnehmen (RdNr. 25):

  • Nicht zu kodierende psychische Erkrankungen aus der Vorgeschichte. (Hinw.: Unterstreichung durch den Verfasser)
  • Hinweise in der Anamnese auf begangene oder erlittene Straftaten.
  • Persönliche Konflikte
  • Sexuelle Orientierung

Das Krankenhaus sollte versuchen, Patienteninteressen zu schützen, indem es das Gericht auf sensible Stellen hinweist. Das Schwärzen darf ggf. nur das Gericht anordnen, weil die Informationen sonst nicht mehr als Beweis verwertet werden sollen (RdNr. 26 und 27).
Foto: © pathdoc – Fotolia

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