Pflichtkalkulation erlaubt?

Schon zweimal hat InEK eine Lotterie durchgeführt, um die Qualität der DRG-Kalkulation zu verbessern. Es wurden Krankenhäuser aus dem Hut gezogen, die einer Zwangskalkulation unterworfen werden.
Eins dieser Krankenhäuser hat dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht (7 K 5224/17 vom 03.07.2018). Eine spannende Sache, könnte man meinen.

Zwangskalkulation als Problemlösung

InEK beklagt schon längere Zeit, dass gewisse “Krankenhaustypen” in der freiwilligen Kalkulation unterrepräsentiert sind. Besonders betrifft das private Krankenhäuser. Die Privaten lassen sich halt mit gutem Grund nicht gerne in die Kassenbücher schauen. Die Rentabilität eines privat geführten Krankenhauses, das ohne öffentliche Förderung des Landes auskommen muss, steht oder fällt mit einer vergleichsweise besseren Kosteneffizienz.

Nehmen wir mal an, dass die Krankenhäuser von Sana, Helios und Co. tatsächlich kostengünstiger arbeiten als öffentliche und kirchliche. Es wäre dann kontraproduktiv, wenn InEK diese “Billigbehandlungen” in die DRG-Kalkulation berücksichtigen würde, denn dadurch könnte die Vergütung für die DRG insgesamt sinken! Die “anderen” müssten sich dann mit dem privaten Maß messen lassen. Im Grunde ist die Kalkulationsverweigerung der vermeintlich “besten der Besten der Besten, Sir!” für die weniger gut organisierten Krankenhäuser ein Glück.

Das findet die Bundespolitik aber nicht so erfreulich. Der Grund, dass überhaupt private Krankenhäuser Gelder der Solidarkasse (also der Gesetzlichen Krankenversicherung) kassieren dürfen ist eben, dass solche Häuser dem Staat weniger kosten (Förderung). Hinzu kommt, dass diese Krankenhäuser als Modell für die Reorganisation der öffentlich und kirchlich geführten Häuser dienen sollen. Sobald Vivantes, Johanniter, Klinikum Region Hannover, Agaplesion usw. genau so rentabel sind wie Helios, kann man Krankenhäuser in Privatbesitz verbieten, vorher lieber nicht.

Um aber ihrer Modell-Rolle gerecht zu werden, müssen die Privaten ihre Kosten offen legen. So der Plan. Daher änderte man das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zum 01.01.2016 und schon durfte die Selbstverwaltung Krankenhäuser zur Kalkulation verpflichten

Ziel verfehlt

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Ein Krankenhaus aus Köln war damit nicht einverstanden und verweigert, zusammen mit einer Reihe weiterer Krankenhäuser, die Datenlieferung. Das wird mit recht hohen Strafzahlungen geahndet, weshalb es gegen den Bescheid von InEK klagte. Das Ergebnis der Klage liegt nun vor und es lässt nur einen Schluss zu: Ziel verfehlt. Was ist passiert?

Das Krankenhaus klagte beim Verwaltungsgericht gegen das InEK. Das Verwaltungsgericht sollte richtig sein, weil der Bescheid von InEK ein Verwaltungsakt sei. Das Krankenhaus beantragte, dass

  1. der Bescheid für nichtig erklärt wird
  2. oder wenn das nicht geht: Dass der Bescheid aufgehoben wird
  3. oder wenn das auch nicht geht: Dass das Gericht feststellt, dass eine Zwangskalkulation nicht zulässig ist.

Das Urteil ist für den geneigten Laien recht schwer verständlich, aber frei “übersetzt” sieht es so aus:

  1. Die Mitteilung von InEK war zwar nicht besonders eindeutig formuliert, aber es ist tatsächlich als Verwaltungsakt zu sehen. Es ist auch formal gültig und nicht “nichtig”.
  2. Eigentlich sind die Selbstverwaltungspartner (also Spitzenverband GKV und DKG) für die Entscheidung zur Zwangskalkulation verantwortlich. Diese müssen also verklagt werden und nicht InEK.

Damit ging der Schuss im Wesentlichen nach hinten los. Wir wissen immer noch nicht, ob eine Zwangskalkulation vielleicht vom Gericht gekippt wird. Mal sehen, wie es weiter geht.
Illustration: © Jr Casas – Fotolia

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