Vorsitz des 1. Senats BSG geregelt

Wachwechsel - Schlegel

Prof. Dr. Rainer Schlegel © Bundessozialgericht

Die Präsidiumssitzung vom 13.02. in Kassel hat bestätigt, was wir schon am 18.11.2019 berichtet haben: Der Vorsitz des 1. Senats BSG ist neu geregelt.

Vorsitz des 1. Senats: Der Präsidentensenat

Traditionell  wird der erste Senat des BSG vom Gerichtspräsidenten geführt. Das war bis zum Jahr 2016 Dr. Peter Masuch. Allerdings hat schon während dessen Präsidentschaft der Stellvertretende Vorsitzender, Prof. Hauck, die Rechtsprechung maßgeblich geprägt. Das geschah bekanntlich oft zum Leidwesen der Leistungserbringerseite, i.c. der Krankenhäuser.

Als Prof. Schlegel am 01.10.2016 Gerichtspräsident wurde, übernahm Hauck den Vorsitz des 1. Senats. Damit wurde die Tradition des Präsidentensenats unterbrochen. Dieses Intermezzo wurde nun beendet: Prof. Schlegel hat jetzt den Vorsitz des 1. Senats übernommen.

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Schon in unserem Beitrag aus November haben wir einige Beobachtungen zur Person Schlegel und seinen Einstellungen beschrieben. Auch dieses Jahr hielt der Präsident eine Rede beim Jahrespressegespräch am 04. Februar.

Er stellte fest, dass viele personelle Änderungen stattfinden und sagte dazu:

“Inwieweit sich diese Veränderungen in der Rechtsprechung niederschlagen werden, ist noch nicht absehbar. Klar aber ist,
dass jede personelle Veränderung in den Senaten auch Akzentverschiebungen auf die Sicht der Dinge, die Auslegung des Rechts, mit sich bringen kann. Das ist gerade der Kern von Kollegialgerichten und in den Prozessordnungen so angelegt.”

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Die Rechtsprechung des 1. Senats

Eine differenzierte Betrachtung der Rechtsprechung des ersten Senats darf sich nicht auf “Bashing”, eine pauschale und unbegründete Ablehnung, beschränken. Wenn man sich aber die Urteile der letzten Jahre anschaut, spürt man deutlich den kalten Wind, der den Krankenhäusern ins Gesicht weht. Für sich genommen ist das unerfreulich für die Betroffenen, aber noch kein Grund für Zweifel an die Rechtsstaatlichkeit. Richterliche Unabhängigkeit ist ein hohes Gut. Ein Gericht ist geschützt,  auch wenn die Urteilsfindung die Gesetzeslage teilweise ignoriert oder sogar in sein Gegenteil verwandelt. Das Bundesverfassungsgericht hat das für den 1. Senat BSG so bestätigt. Richterliche Unabhängigkeit jedoch ist für die Gerichte nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht!

Problematisch ist aus meiner Sicht, wenn sich ein Gericht offen gegen den Gesetzgeber stellt. Als eine Gesetzesänderung die Dogmatik des 1. Senats in Sachen “Sachlich-Rechnerische-Richtigkeit” durch eine Gesetzesänderung (Klarstellung) unterbinden wollte, meinte Prof. Hauck 25.10.2016 in seiner mündlichen (uns später schriftlichen) Urteilsbegründung, dass eine Aufwandspauschale nichts im SGB V verloren habe. Das neue Gesetz begünstige möglicherweise unzutreffenden, irreführenden, vermögensschädigenden oder gar strafrechtlich relevanten Abrechnungen.

Diese emotional aufgeladenen Äußerungen des 1. Senats lassen vermuten, dass das Gericht das “falsch abrechnende Krankenhaus” als Axiom für seine Rechtsprechung annimmt. Daraus entsteht dann folgerichtig eine Rechtsprechung, die die Krankenkassen als vermeintliche Opfer in Schutz nehmen will. Auch wenn der Gesetzgeber die Einsichten des Gerichts nicht teilt und in einer Reihe von Gesetzesänderungen den 1. Senat zu bändigen versucht. Gewaltenteilung bedeutet nicht: “Gerichte wissen alles und dürfen alles”. Unabhängige Gerichte unterliegen einer Gesetzesbindung (Art 20 Grundgesetz).

Dürfen wir denn etwa nicht davon ausgehen, dass die Krankenhausabrechnung regelhaft von falschen Rechnungen zu Lasten der Kassen geprägt ist? Nein, dürfen wir nicht! Es ist sonnenklar, dass auf Seiten der Leistungserbringer kritikwürdiges Abrechnungsverhalten existiert. Es sei nur an die Manipulation von Geburtsgewichten erinnert, die von den Kostenträgern immer wieder ins Feld geführt wird. Und das zu Recht.

Nicht berechtigt aber ist der Vorwurf des angeblichen systematischen Abrechnungsbetrugs der Krankenhäuser, der ebenfalls Mantra-artig von den Kassen vorgetragen wird. Die Tatsache, dass Betrug bei der Krankenhausabrechnung existiert (das wird nicht bestritten), berechtigt nicht zu der Behauptung, dass Krankenhäuser immer und in einer sehr hohen Fallzahl (“50 %”) falsch abrechnen würden. Tatsächlich gibt es auch Betrug bei den Krankenkassen, wie Jens Baas von der TK schon seit vielen Jahren anprangert. Das heißt jedoch nicht, das alle Kassen immer nur betrügen.

Dass es krasse Beispiele für Gefälligkeitsgutachten des MD gibt, ist kein Geheimnis. Das bedeutet jedoch nicht, dass der MD grundsätzlich ein willenloser Erfüllungsgehilfe der Kassen ist. Dass es vorsätzliche Falschkodierung in Krankenhäusern zweifellos gibt, macht solches Kodierverhalten noch nicht zur Regel! Die wahrheitsverzerrenden Vereinfachungen aus diesen Beispielen nennt man “Populismus”. Populismus dient der Abgrenzung und ist niemals konstruktiv. Es ist unerträglich, dass die Parteien der Selbstverwaltung (z. B. Spitzenverband GKV und DKG) seit Jahren nicht im Stande sind, die populistische Diskussion hinter sich zu lassen. Dieses Verhalten schadet uns allen.

Noch schlimmer ist es, wenn sich das höchste Gericht von den populistischen Thesen einer Seite offenbar hat überzeugen lassen und seine Unabhängigkeit dabei zu vergessen scheint. Mein Eindruck ist, dass Prof. Schlegel als neuer Besen an der Stelle gut kehren könnte. Herzlichen Glückwunsch zur Benennung!

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