Wichtig: COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz

COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz

© ihorveselskyi

Seit Wochen tobt die Gerüchteküche: Im Stundentakt werden neue, angeblich verlässlich beschlossene Regelungen verbreitet und widerlegt.

Der letzte Aufschlag, die der DKG zusammen mit dem Bundesverband der AOK letzte Woche lancierte, ist im Reichstagsgebäude fast bis zur Unkenntlichkeit angepasst worden. Aber dennoch: Es soll jetzt ernsthaft wahr werden. Vielleicht… In den kommenden Tagen soll das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz durch Parlament und Bundesrat gepeitscht werden.

Was soll drin stehen?

COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz

  • MD Prüfquote

    Die Prüfquote soll von 12,5 % gesenkt werden auf 5 %.

  • Strafzahlungen ("Aufschläge")

    Die vorgesehenen Strafzahlungen bei Beanstandungen durch den MD werden für 2020 und 2021 aufgehoben.

  • Strukturprüfungen

    Die Einführung von Strukturprüfungen wird um ein Jahr verschoben.

  • Pflegeerlöse

    Ab Mai 2020 wird der Pflegeentgeltwert von 146,55 € auf 185 € erhöht. Ein späterer Nachweis der tatsächlichen Pflegekosten entfällt. Wenn Häuser aber höhere Pflegekosten nachweisen, können sie diese geltend machen.

  • Verkürzte Zahlungsfrist (5 Tage)

    Die Zahlungsfrist wird für alle bis zum 31. Dezember 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen auf fünf Tage verkürzt und gilt damit auch für alle bei den Krankenkassen bereits liegenden Rechnungen.

  • Freihaltepauschale

    Wenn Betten durch Verschieben von planbaren Aufnahmen freigehalten werden, kann die Bettenbelegung im Vergleich zum Vorjahr sinken. Dafür soll es eine Ausgleichszahlung von 560 € pro Tag geben. Der Betrag wird wöchentlich ermittelt und es wird keine Spitzabrechnung geben. Gültigkeit: 16.03. bis 30.09.2020 für alle zugelassenen Krankenhäuser, auch für PEPP.

  • Zusätzliche Intensivbetten werden bezahlt

    Krankenhäuser bekommen für jede zusätzliche intensivmedizinische Behandlungseinheit mit Beatmungsmöglichkeit, die sie bis zum 30.09.2020 schaffen, 50.000 €. Genehmigung durch die Planungsbehörde wird vorausgesetzt, eine Spitzabrechnung wird es nicht geben. Gilt auch für PEPP.

  • Corona Mehrkostenpauschale

    Vom 01.04. bis zum 30.06.20 kann für jeden stationären Patienten (auch PEPP) ein Zuschlag in Höhe von 50 € berechnet werden. Damit werden Schutzausrüstungen finanziert. Die Regelung könnte verlängert werden.

  • Fixkostendegression

    Der Fixkostendegressionsabschlag wird für 2020 ausgesetzt.

  • Rehakliniken

    Rehakliniken können bis zum 30.09.20 akutstationäre Behandlungen vornehmen an Nicht-Corona-Patienten. Es soll dafür eine pauschale Vergütung geben.

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Am 25.03.20 soll das Gesetz dem Bundestag und zwei Tage später dem Bundesrat vorgelegt werden. Wir werden sehen, wie sehr die genannten Regelungen bis dahin noch geändert werden. Wir werden berichten.

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