Prophylaktische Antibiose bei Neugeborenen

© teo1973

Eine prohylaktische Antibiose bei Neugeborenen ist in Kinderkliniken keine seltene Behandlung. Wenn das Baby Probleme mit der Atmung (z. B. Stöhnen) hat, ist der Verdacht auf eine angeborene Pneumonie begründet.

Schon lange streiten wir uns mit der Kostenträgerseite über die Frage, ob in einem solchen Fall die prophylaktische Gabe von Antibiotika kodierfähig ist. Z29.21 Systemische prophylaktische Chemotherapie kann die DRG erlöswirksam ändern.

Streit über Antibiose

Es gibt schon lange eine Kodierempfehlung des MD Bund (SEG 4), die zwar die Kodierung der Atemprobleme bestätigt (P22.1  Transitorische Tachypnoe beim Neugeborenen), die zusätzliche Kodierung der Z29.21 aber verbietet (KDE 262). Der MD begründet das mit den Hinweisen am Anfang des Kapitels XXI ICD-10 GM. Dort steht u.a. das dieses Kapitel (Z-Kodes) für Sachverhalte verwendet wird, die als “Diagnosen” oder “Probleme” angegeben sind, aber die nicht als Krankheit, Verletzung oder äußere Ursache gelten können.

Der FoKA hat dagegen argumentiert. Der Verweis auf die DKR 1605 Massives Aspirationssyndrom und transitorische Tachypnoe beim Neugeborenen beschreibt, dass transitorischer Dyspnoe (P22.1) kodiert wird, wenn transitorischer Dyspnoe vorliegt. Keine große Überraschung, oder? Ferner argumentiert FokA mit den speziellen Umständen des Fallbeispiels (vorzeitiger Blasensprung). Insgesamt eine Argumentation, die für eine allgemeine Aussage nicht viel taugt.

Der Schlichtungsausschuss

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Der Schlichtungsausschuss Bund hat sich nach mehreren Jahren im Dornröschenschlaf zu Wort gemeldet. Gezwungen durch die Regelungen des MDK-Reformgesetzes soll er ja tätig werden. Eine der Entscheidungen betrifft diesen Fall. Dabei wiederholt der Schlichtungsausschuss im Wesentlichen eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2020. Der entscheidende Satz:

Entscheidung KDE 262:

Die prophylaktische Gabe eines Antibiotikums an ein Früh- oder Neugeborenes wegen stöhnender Atmung und Tachypnoe sowie Zustand nach vorzeitigem Blasensprung der Mutter ist mit dem Kode P22.1 Transitorische Tachypnoe beim Neugeborenen und zusätzlich dem Kode Z29.21 Systemische prophylaktische Chemotherapie zu kodieren.

Leider hat der Ausschuss den vorzeitigen Blasensprung mit hinein gebracht und so die Chance verpasst, eine allgemeine Aussage zu treffen. Was ist denn in Fällen, in denen kein vorzeitiger Blasensprung vorlag? Muss dann mekoniumhaltiges Fruchtwasser beschrieben sein? Oder darf ein Kind auch auch wegen Tachypnoe behandelt werden, wenn keine offensichtliche Pathologie unter der Geburt beschrieben ist?

Mag sein, dass wir jetzt erleben, dass wir uns über die Indikation für die Prophylaxe streiten müssen. Allerdings hat die Nebendiagnosen Z29.21 seit 2014 die gleiche Auswirkung  wie der OPS 8-010.3 „i.v.-Therapie über 24 h“. In der Praxis wird eine prophylaktische Antibiose  bei Neugeborenen über 2-3 Tage verabreicht. Der OPS 8-010.3 ist damit zu kodieren und die Z29.21 kann den Fall auch nicht mehr aufwerten, die Entscheidung hat also kaum Relevanz.

Ich glaube, dass alle “Frontkämpfer” bei den Prüfungen von Krankenhausrechnungen sich freuen, dass der Schlichtungsausschuss tatsächlich wieder Vitalzeichen hat. Es gibt so viele unselige, Zeit und Ressourcen raubende Diskussionen, die ein und für allemal erledigt werden könnten. Allerdings sollte der Ausschuss noch ein Bisschen mehr Mut beweisen und Entscheidungen treffen, die allgemeine Bedeutung haben über den Einzelfall hinaus!

Hinweis

Der ursprüngliche Artikel enthielt keinen Hinweis auf die Erlösrelevanz. Dieser wurde von Herrn Dr. Valentin Oellers erläutert und dann am 11.08.20 nachgetragen. Vielen Dank für die Ergänzung!

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