Hybrid-DRG: Neu-Fassung

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Gerade haben wir die ersten Gehversuche mit den neuen Hybrid-DRG hinter uns. Die Schulungen der Chefärzte erweisen sich als zäh, aber wir schwenken langsam auf den neuen Kurs ein. Jetzt kommt das Oster-Ei: Schon jetzt hat die Selbstverwaltung nachgeladen!

Die erste “Hybrid-DRG-Vereinbarung” hat Ende März das Licht der Welt erblickt, noch rechtzeitig für Ostern. Die Selbstverwaltung hat sich Mühe gegeben. Die Regelungen können etwas verwirrend sein, also erst mal Entwarnung: Die Vereinbarung tritt am 01.04.2024 schon in Kraft, aber die neue OPS und zugehörige DRG sind das System für 2025 und im laufenden Jahr noch nicht relevant.

  1. 95 neue OPS sind hinzu gekommen, während die Unterscheidung in “Leistungsbereichen” verschwinden wird.
  2. Dafür gibt es jetzt eine neue Spalte “Ausschlusskriterien”, die – anders als der Name suggeriert – nicht selbsterklärend ist.
  3.  Die Selbstverwaltung erklärt uns, wie die Vergütungen berechnet werden sollen. Das ist eigentlich eine Arbeitsanweisung ans InEK und für die Krankenhäuser nur eine Info. Herr Heimig wird uns beizeiten erzählen, welche DRG und Vergütungen denn 2025 anstehen werden.

Neue OPS

Voller Erwartung schauen wir in den neuen OPS-Katalog und sind sofort verwirrt: Die Ausschlusskriterien sind “komisch”. Aber erst mal einen Überblick gewinnen: Was ist neu?

  • Biopsien

    • An Lymphknoten (mediastinal und paraaortal)
    • Endoskopisch an Gallengängen, Papille und Pankreas
    • Endosonographische Feinnadelpunktionen an Pankreas, Leber und Gallengängen.
  • Abdominalchirurgie

    • Die Operation des Hernia umbilicalis wurde erweitert um Sublay, Onlay und sogar IPOM.
    • Gleiches gilt für die Hernia epigastrica und für die Narbenhernie.
    • Die Operationen an Analfisteln werden erweitert: Nicht mehr nur die Inzision, sondern alle Techniken mit Ausnahme der intersphinktären und transsphinktären Exzision.
  • Urologie

    • Orchidopexie und Exploration bei Kryptorchismus (sofern die Eingriffe beiderseits durchgeführt werden).
    • Exzisionen am Epididymis und am Funiculus spermaticus werden hybrid abgerechnet, sofern man sie nicht kombiniert mit einer Zirkumzision und kein “erkranktes Gewebe” am Penis mitoperiert.
  • Unfallchirurgie

    • Die winkelstabile Platte an der Klavikula (minimalinvasiv mit geschlossener Reposition) ist neu. Darf nicht mit Gelenkeingriffen kombiniert werden.
    • Osteosynthese an der Klavikula mit offener Reposition ohne weitere Auflagen.
  • Sinus Pilonidalis

    Die Eingriffe am Sinus pilonidalis wurden um die plastischen Rekonstruktionen erweitert und jetzt werden nahezu alle Eingriffe am Sinus pil. als Hybrid-DRG abrechenbar werden.

  • Gastroenterologie

    Hier tut sich Einiges! Neu hinzugekommen:

    • Stoßwellenlithotripsie von Gallen- und Pankreassteinen.
    • ERCP inklusive Papillotomie und Steinentfernung am Pankreas und Gallengänge.
    • Weitere endoskopische Eingriffe am Pankreas, wie Exzision/Destruktion, Blutstillung, Drainage, Bougierung und Stenteinlage.
    • Endosonographie (Galle, Leber und Pankreas).

Aber was war denn an den Ausschlusskriterien so komisch?

Die Erläuterungen zu den Ausschlusskriterien sind teilweise schwer verständlich. So wird bei den ganzen neuen OPS zu Biopsien und Pankreaseingriffen die Gastroskopie als Ausschlusskriterium genannt mit dem Hinweis “Das alleinige Vorliegen des/der genannten OPS-Kodes darf nicht zur Gruppierung in eine Hybrid-DRG führen“. Was bedeutet das? Man kann es so verstehen, dass eine Gastroduodenoskopie als einzige Leistung nicht als Papillotomie abgerechnet werden dürfe. Das liegt aber auf der Hand!

Sollte diese verklausulierte Aussage etwa doch bedeuten, dass die Durchführung einer  Gastroduodenoskopie neben einer Papillotomie die Abrechnung einer Hybrid-DRG verhindern soll (der Sinn eines Ausschlusskriteriums)?

Es wäre schön, wenn die Selbstverwaltung hierzu noch ein klärendes Wort sprechen würde.

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