Beatmung: Nur auf Intensivstationen?
Stellen Sie sich zwei Szenarien vor: Ein Trauma-Patient wird im Schockraum über mehrere Stunden beatmet, bevor er in den OP geht. Ein COPD-Patient wird nach Stabilisierung auf der Intensivstation unter NIV auf eine Normalstation verlegt und dort zunächst weiter beatmet, als Auftakt für eine nächtliche NIV-Behandlung / Heimbeatmung. Zählen die Beatmungsstunden in der Notaufnahme? Und die auf der Normalstation? Gerne wird argumentiert: Nur, wenn die Beatmung auf der Intensivstation stattfindet. Seit einigen Jahren ist der Begriff „intensivmedizinische Versorgung“ aus der Kodierrichtlinie 1001 spielbestimmend. Zwei BSG-Schwester-Urteile vom 27.08.2025 klären über die Sachlage auf – sie ziehen eine konkrete inhaltliche Linie.
Vier Settings im Krankenhausalltag
Patienten werden in jedem größeren Krankenhaus in mindestens vier Settings beatmet: auf der Intensivstation (ITS), auf einer Intermediate Care (IMC), gelegentlich auf der Normalstation und in der Notaufnahme. Die Bezeichnungen sind dabei nicht einheitlich – ein Haus nennt seine Wachstation IMC, das nächste schon „Intensivstation 2″. Genau das war Stoff für die jahrelangen Auseinandersetzungen mit dem Medizinischen Dienst.
Funktion schlägt Türschild
In B 1 KR 28/24 R stellt der 1. Senat klar: „Intensivmedizin“ und „Intensivstation“ sind funktionale, nicht quantitative Begriffe. Eine Mindestausstattung oder ein konkreter Personalschlüssel lassen sich aus den Begriffen selbst nicht ableiten. Maßgeblich ist allein, ob die Station nach den ärztlichen Standards die Behandlung, Überwachung und Pflege von Patienten mit lebensgefährlich bedrohten Vitalfunktionen grundsätzlich ermöglicht. Die formale Bezeichnung entscheidet nicht. Eine IMC kann strukturell genau das sein, was die Intensivmedizin verlangt – eine Station mit der Aufschrift „Intensivstation“ muss es umgekehrt nicht zwingend sein.
Wann darf die Dauer der Beatmung nach DKR 1001 angegeben werden?
Die DKR 1001w in der Version 2026 knüpft die Kodierung von Beatmungsstunden an den Patientenstatus „intensivmedizinisch versorgt“, nicht an eine bestimmte Station. In B 1 KR 13/24 R hat das BSG zur nicht-invasiven Beatmung (NIV) drei kumulative Voraussetzungen konkretisiert:
- Über den gestörten Gasaustausch hinaus, der die Beatmungsindikation überhaupt erst begründet, muss mindestens eine weitere vitale oder elementare Funktion lebensgefährlich bedroht oder gestört sein. Das BSG nennt: Kreislauf, Homöostase oder Stoffwechsel.
- Die für die Versorgung dieser bedrohten Funktion notwendigen Geräte müssen unmittelbar am Patientenbett verfügbar sein.
- Ein notfallkompetenter Arzt muss innerhalb weniger Minuten am Patienten eingreifen können. Er muss aber nicht durchgängig auf der Station präsent sein.
Richter sind keine Intensivmediziner
An dieser Stelle zeigt sich leider eine Schwäche der höchstrichterlichen Begriffsarbeit, die uns immer wieder begegnet: Richter sind keine (Intensiv-)Mediziner, und ihre Definitionsversuche sind nicht selten „fast richtig“. Ich erinnere an die Aufregung über die Schockraumurteile (BSG, Urteil vom 18.05.2021, Az.: B 1 KR 11/20 R und vom 29.08.2023, Az.: B 1 KR 15/22 R).
Auch jetzt droht wieder Unbill: Die Aufzählung „Kreislauf, Homöostase oder Stoffwechsel“ wirkt abschließend, deckt aber nicht jede klinisch relevante Konstellation. Was ist mit der „Entwöhnung von der Beatmung“? Ein Patient, bei dem es ausschließlich noch um die suffiziente selbständige Atmung geht und andere Probleme überstanden sind? Gerade waren wir über diese freudlose, wirklichkeitsfremde Rechtsprechung hinweg, und jetzt wird das nächste Kapitel aufgemacht? Und noch anders: Ein Trauma-Patient mit gesteigertem Hirndruck, der zur kontrollierten leichten Hyperventilation beatmet wird, hat für sich genommen keine „lebensgefährlich bedrohte“ Atemfunktion im Sinne des Urteils – die bedrohte Funktion ist die zerebrale Durchblutung, und die fügt sich nicht zwanglos in die BSG-Trias ein. Wir werden sehen, inwiefern dieses Urteil der Kostenträgerseite als Waffe dienen wird.
Was heißt das Setting für Setting?
- ITS: In aller Regel unproblematisch. Sowohl die strukturellen Voraussetzungen als auch die ärztliche Erreichbarkeit sind hier per Definition gegeben.
- IMC: Strukturell manchmal so aufgestellt, dass die Kriterien funktional erfüllt werden. Knackpunkt ist meist die durchgehende ärztliche Präsenz – die ist auf vielen IMC nicht 24/7 sichergestellt, und genau hier scheitert eine Kodierung im Einzelfall.
- Normalstation: Grundsätzlich denkbar – in der Praxis aber kaum vorstellbar. Die Anforderungen an Geräte-Verfügbarkeit unmittelbar am Bett und an die ärztliche Reaktionszeit innerhalb weniger Minuten sind auf einer normalen Bettenstation selten erfüllbar. Genau dieser Punkt war der Streitkern im 13/24 R-Fall.
- Notaufnahme: Im Sinne der intensivmedizinischen Komplexbehandlung (OPS 8-980 oder 8-98f) ist sie keine Intensivstation. Für die anrechenbaren Beatmungsstunden nach DKR 1001 sind die Voraussetzungen jedoch in der Regel erfüllt – die Notaufnahme ist personell und apparatetechnisch ohnehin auf genau solche Konstellationen zugeschnitten.
Ein kurzer Hinweis am Rand: Für die intensivmedizinischen Komplexbehandlungs-OPS (8-980, 8-98f) gelten zusätzliche Strukturmerkmale, die hier nicht Thema sind. Auch dort entscheidet aber die Funktion, nicht die Stationsbezeichnung.
Praxis-Take-away
Für jeden Beatmungsfall außerhalb der ITS, zum Beispiel auf einer Weaning-Station ohne Intensiv-Charakter, sollten Sie auf Folgendes achten:
- Welche zweite vitale oder elementare Funktion war bedroht? Bei atypischen Konstellationen (etwa zerebraler Durchblutung) die medizinische Begründung explizit benennen, nicht in die BSG-Trias zwängen.
- Stand ein „intensivmedizinischer Gerätepark“ unmittelbar am Patientenbett zur Verfügung?
- War eine schnelle ärztliche Erreichbarkeit nachweislich organisiert – nicht zwingend 24/7 aber „innerhalb von wenigen Minuten“?
Wenn Sie diese drei Punkte sauber im Verlauf abbilden, steht Ihre Argumentation gegenüber dem MD auf stabilen Beinen. Und Sie können auch Beatmungssettings außerhalb der ITS selbstbewusst kodieren.
P. S.: Die beiden Urteile finden Sie in voller Länge auf medcontroller.de: B 1 KR 13/24 R (DKR 1001, NIV) und B 1 KR 28/24 R (OPS 8-980, IMC-Station).
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