Notfall-Reha: Wer zahlt, wann und wieviel?
Seit Ende Januar 2026 ist klar, was das Bundessozialgericht im Fall B 1 KR 21/24 R entschieden hat. Friedrich W. Mohr hat den Terminsbericht im Februar bereits kommentiert. Inzwischen liegt auch die schriftliche Urteilsbegründung vor – und sie schärft den entscheidenden Punkt: Bei einer Notfall-Reha steht nicht automatisch die Krankenkasse in der Pflicht. Eine „Notfall-Reha“ liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der Versicherte zwar nicht mehr akut behandlungsbedürftig ist, aber ohne Behandlungsunterbrechung spezifische stationäre Reha-Leistungen braucht – und der zuständige Reha-Träger keinen Platz bereitstellt. Das Krankenhaus springt ein und versorgt den Patienten weiter, bis die Reha-Verlegung möglich ist.
Worum es geht
Ein Krankenhaus behandelt einen Polytrauma-Patienten vom 11. April bis zum 16. Juni 2016 vollstationär; danach nahtlose Verlegung in die stationäre Reha. Der Medizinische Dienst beanstandet vier Tage: Ab dem 12. Juni sei die Akutbehandlung medizinisch nicht mehr erforderlich gewesen. Die Krankenkasse rechnet 4.796,27 Euro auf. Sozial- und Landessozialgericht geben dem Krankenhaus Recht. Das BSG hebt auf und verweist zurück.
Was die Begründung sagt
Der 1. Senat stellt klar: Endet die Akutbehandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V, entfällt der Vergütungsanspruch nach DRG-Logik – Langliegerzuschläge inklusive. Das Konstrukt der „stationären Notfall-Reha“ aus B 1 KR 13/19 R (19.11.2019) bleibt aber als Rettungsanker in Stellung: Wenn das Krankenhaus für einen säumigen Reha-Träger einspringt, bekommt es seine Tage analog § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V vergütet – nach DRG-Tarif, nicht nach Reha-Tarif.
Neu und scharf gezogen ist die Adressatenfrage: Der Anspruch richtet sich gegen den nach § 14 SGB IX zuständigen Reha-Träger – nicht automatisch gegen die Krankenkasse. Im Ausgangsfall 13/19 R war die Kasse selbst Reha-Trägerin der Anschlussheilbehandlung, deshalb war die Sache dort einfach. Im Fall 21/24 R kommt nach einem Motorradunfall die Berufsgenossenschaft als zuständige Reha-Trägerin in Betracht. Das LSG muss klären, wer der erstangegangene Reha-Träger war.
Was offen bleibt
Zurückverwiesen wurde, weil das LSG die Voraussetzungen aus 13/19 R nicht durchgeprüft hat. Konkret bleibt zu klären:
- Wurde der Reha-Antrag rechtzeitig gestellt? Hatte der Adressat Gelegenheit für eine zeitgerechte Terminbestätigung?
- Wurde der Antrag ggf. rechtzeitig an den tatsächlich zuständigen Reha-Träger weitergeleitet?
- Lag ein Verschulden des Krankenhauses im Entlassmanagement vor?
Ohne diese Feststellungen lässt sich der Anspruch nicht zuordnen.
Praxis-Take-away
Wenn Sie rechtzeitig die Reha beatragen, bekommen Sie gegebenenfalls die Wartetage nach DRG-Tarif vergütet – also Langliegertage, nicht nach Reha-Vergütung. Bezahlt wird allerdings vom Reha-Träger, nicht von der Krankenkasse. Entscheidend ist eine saubere Dokumentation: wann der Reha-Antrag gestellt wurde, an wen, mit welcher Rückmeldung – und warum eine Entlassung in die Häuslichkeit ausschied.
Bruno