Reanimation auf der Intensivstation ist keine stationäre Behandlung

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. August 2026 in drei Verfahren entschieden, dass die Fortsetzung einer Reanimation im Krankenhaus, auch wenn diese auf der Intensivstation erfolgt, keine stationäre Behandlung begründet. Die Krankenhäuser haben in drei Fällen verloren. Vergütet wird statt der Fallpauschale eine ambulante Notfallpauschale in einer Größenordnung von rund 50 Euro.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Reanimation in Notaufnahme, Schockraum oder auf der Intensivstation genügt nicht, um eine stationäre Abrechnung zu begründen.
  • Erforderlich bleibt ein ärztlicher Behandlungsplan über mindestens einen Tag und eine Nacht und dieser kann erst angenommen werden, wenn der Zustand des Patienten stabilisiert werden kann. Alternativ kann eine konkludente Aufnahme durch besonders intensiven Mitteleinsatz angenommen werden.
  • Thoraxkompressionsgerät, Defibrillation, Suprarenin, Blutgasanalyse, EKG und Echokardiographie sind kein besonders intensiver Mitteleinsatz.
  • Die vorsorgliche Bereitstellung personeller und sächlicher Mittel (Reha-Team im Schockraum) ist dabei unbeachtlich, anders als noch 2024 beim Freihalten des OP-Saals.

Worum es ging

Allen drei Verfahren liegt dieselbe Konstellation zugrunde: Ein Patient wird unter laufender Reanimation eingeliefert, die präklinisch begonnene Wiederbelebung wird fortgesetzt. In zwei Fällen sogar auf der Intensivstation. Der Patient verstirbt nach kurzer Zeit, im ersten Fall nach wenigen Minuten. Das Krankenhaus rechnet stationär ab, die Krankenkasse sieht eine ambulante Notfallbehandlung.

Aktenzeichen Beteiligte / Vorinstanzen Maßnahmen im Krankenhaus Ergebnis
B 1 KR 23/25 R Salus BKK
SG Stade, LSG Niedersachsen-Bremen
Reanimation mit mobilem Thoraxkompressionsgerät, Blutgasanalyse Revision des Krankenhauses zurückgewiesen
B 1 KR 21/26 R AOK Rheinland/Hamburg
SG Düsseldorf, LSG Nordrhein-Westfalen
Reanimation mit Defibrillation und Suprarenin, Blutgasanalyse, EKG LSG-Urteil aufgehoben, Berufung zurückgewiesen
B 1 KR 34/24 R Techniker Krankenkasse
SG Karlsruhe, LSG Baden-Württemberg
Reanimation, EKG, Blutgasanalyse, Echokardiographie Vorinstanzliche Urteile aufgehoben, Klage abgewiesen

Quelle: Terminbericht Nr. 26/2026 des Bundessozialgerichts vom 21. August 2026.

Der Maßstab des Senats

Stationäre Behandlung setzt nach ständiger Rechtsprechung die physische und organisatorische Eingliederung in das Versorgungssystem des Krankenhauses voraus. Daraus entwickelt der Senat jetzt drei Prüfungsschritte:

  1. Der Aufenthalt in bestimmten Räumlichkeiten (Notaufnahme, Schockraum, Intensivstation) reicht für die Eingliederung nicht aus.
  2. Es bedarf einer belastbaren Tatsachengrundlage für einen Behandlungsplan für mindestens einen Tag und eine Nacht im Krankenhaus. Dafür ist eine „belastbare Prognose“ erforderlich.
  3. Alternativ zu 2. kann sich eine Aufnahme konkludent aus besonders intensivem Einsatz krankenhausspezifischer Mittel ergeben. Welche Kriterien für das Prädikat „besonders intensiv“ angelegt werden bleibt im Dunkeln.

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Einordnung: eine Linie mit Brüchen

Die Abgrenzung beschäftigt den 1. Senat seit Jahren; wir haben die Entwicklung in einem eigenen Beitrag nachgezeichnet: Wann ist eine Behandlung stationär? Drei Entscheidungen zeigen, wie uneinheitlich die Linie verläuft.

  • Im Schockraumurteil (B 1 KR 11/20 R, 18. Mai 2021) verneinte der Senat eine stationäre Behandlung bei einem Patienten, der in der Notaufnahme versorgt und anschließend verlegt wurde – trotz Intubation und Beatmung. Die jetzigen Entscheidungen setzen diese Linie fort.
  • Zwei Jahre später fiel die Bewertung anders aus: In B 1 KR 15/22 R (29. August 2023) genügte eine kurzzeitige intensivmedizinische Notfallbehandlung mit anschließender Verlegung für eine stationäre Aufnahme.
  • Und in B 1 KR 37/22 R (21. März 2024, äußere Wendung bei Beckenendlage) trug allein der Umstand, dass OP-Saal, Team und Anästhesie exklusiv freigehalten wurden, die stationäre Aufnahme – obwohl diese Mittel nicht zum Einsatz kamen.

Wir erleben jetzt eine völlig neue Dimension im Leistungserbringerrecht: Der Behandlungserfolg entscheidet über die Vergütungsart. Gelingt die Stabilisierung im Zuge einer kardiopulmonalen Reanimation, liegt eine stationäre Behandlung vor. Verstirbt derselbe Patient nach denselben Maßnahmen, war der Aufenthalt rückblickend ambulant. Der Aufwand in den ersten dreißig Minuten ist identisch. Dass das Überleben die vergütungsrechtliche Weiche stellt und nicht die erbrachte Leistung, lässt sich wohl nicht als sachgerechte, fachkundige Abgrenzung verstehen.

Unbestimmter Rechtsbegriff

Der Senat lässt uns ratlos mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des „intensiven Mitteleinsatzes“ zurück. Dem Senat genügt nicht:

  • mechanische Thoraxkompression, Blutgasanalyse (Fall 1),
  • Defibrillation, Suprarenin, Blutgasanalyse, EKG (Fall 2),
  • EKG, Blutgasanalyse, Echokardiographie (Fall 3).

Der leitliniengerechte Ablauf einer innerklinischen Reanimation ist dem Gericht also nicht intensiv genug. Welche Maßnahme die Schwelle überschritten hätte, sagt der Terminbericht nicht. Damit säht das oberste Sozialgericht mal wieder (Rechts-)Unsicherheit. Diese Unsicherheit führt erfahrungsgemäß vermehrt zu Fallprüfungen und danach zu Sozialgerichtsklagen. Über diese „Klagewellen“ beschwert sich dann wieder der Präsident des Bundessozialgerichts im Jahresbericht. Der Zusammenhang mit einer Rechtsprechung, die die Leistungserbringer 4 – 7 Jahre über den Bestand ihrer Rechnungen im Dunkeln lässt, wird dabei nicht beleuchtet.

Was fehlt, ist eine Dogmatik

Der schwerwiegendere Vorwurf trifft nicht die einzelne Entscheidung, sondern die Beliebigkeit der Argumente. Seit dem Großen Senat 2007 haben der 1. und der 3. Senat den Begriff der stationären Behandlung immer wieder neu justiert: zuletzt war 2021 die Behandlung in der Notaufnahme trotz Intubation und Beatmung ambulant, 2023 war die kurzzeitige Intensivbehandlung stationär, 2024 war das bloße Freihalten von Mitteln stationär, jetzt 2026 ist die Reanimation auf der Intensivstation wieder ambulant. Wer heute wissen will, ob ein Notfall stationär abzurechnen ist, findet für jede Antwort ein passendes Urteil, das aber bei nächster Gelegenheit wieder eingefangen wird: „Der Senat hält an dieser Rechtsprechung nicht fest“.

Es wäre wünschenswert, dass sich der 1. Senat auf eine klar definierte Dogmatik festlegt und mal einige Jahre an ihr festhält. Rechtssicherheit entsteht nicht durch immer feinere Einzelfallabgrenzung, sondern durch einen Maßstab, der Leistungserbringern und Kostenträgern eine klare und, noch wichtiger, einheitliche Entscheidungsfindung ermöglicht. Solange dieser Maßstab fehlt, tragen die Krankenhäuser das volle Risiko: Sie müssen im Behandlungszeitpunkt entscheiden und erfahren die rechtliche Bewertung Jahre später. In wechselnder Richtung.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Die ausdrückliche Aufnahmeentscheidung dokumentieren. Der Senat unterscheidet ausdrückliche und konkludente Aufnahmen. Wird die Aufnahmeentscheidung ärztlich getroffen, gehört sie mit Uhrzeit und Namen in die Akte. Die reine administrative Aufnahme ins KIS reicht bei kurzen Aufenthalten unter Reanimationsbedingungen nicht mehr aus.
  • Den Behandlungsplan dokumentieren, nicht nur die durchgeführte Behandlung. Gesucht wird die ärztliche Prognose, nicht die Maßnahmenliste. War eine Weiterbehandlung über Nacht beabsichtigt, muss das schriftlich erkennbar sein. Dazu nennt das BSG selbst in früherer Jurisprudenz die Erstellung einer Kurve und die Anordnung von Medikamenten.
  • Die schriftliche Begründung abwarten. Vor Vergleichen oder Klagerücknahmen sollten wir die genaue Urteilsbegründung kennen, insbesondere zur Schwelle des intensiven Mitteleinsatzes. Die wird voraussichtlich bis zum Spätherbst auf sich warten lassen.

Hinweis zum Stand: Grundlage dieses Beitrags ist ausschließlich der Terminbericht Nr. 26/2026. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor; Terminberichte geben Ergebnis und tragende Erwägungen verkürzt wieder. Wir aktualisieren den Beitrag, sobald die Gründe vorliegen.

Aktenzeichen: B 1 KR 23/25 R, B 1 KR 21/26 R, B 1 KR 34/24 R (Bundessozialgericht, 1. Senat, Sitzung vom 20. August 2026).