2003-1916a Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen
Änderungen der Ursprungsversion: 2012, 2006
Das ist die Ursprungsversion dieser Kodierrichtlinie.
1916a Vergiftung durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen
Die Diagnose „Vergiftung durch Arzneimittel/Drogen“ wird gestellt bei irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung, Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung und
bei Nebenwirkungen verordneter Medikamente, die in Verbindung mit einer Eigenmedikation eingenommen werden.
Vergiftungen sind in den Kategorien
T36–T50 | Vergiftungen durch Arzneimittel, Drogen und biologisch aktive Substanzen |
und
T51–T65 | Toxische Wirkung von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen |
klassifiziert. Diese Kodes beschreiben die Art des Wirkstoffs, der Ursache der Vergiftung war.
Die Absicht der Selbsttötung (X84.9!) ist nicht zu kodieren.
Zusätzlich zum Kode für die Vergiftung ist ein Kode zu verwenden, um eine signifikante Manifestation anzugeben (z.B. Koma, Arrhythmie).
Die Ausnahme von dieser Regel ist die Insulinüberdosierung, bei der ein Kode aus E10-E14 (vierte Stelle „.0“ für Diabetes mellitus mit Koma) zuerst anzugeben ist und der Kode für die Vergiftung (T38.3 Vergiftung durch Insulin und orale blutzuckersenkende Arzneimittel [Antidiabetika]) als eine Nebendiagnose (siehe DKR 0401b Diabetes mellitus).
Beispiel 1
Ein Patient wird im Koma aufgrund einer Kodeinüberdosis aufgenommen.
Hauptdiagnose: | T40.2 | Vergiftung durch Betäubungsmittel und Psychodysleptika [Halluzinogene], sonstige Opioide |
Nebendiagnose(n): | R40.2 | Koma, nicht näher bezeichnet |