Bundessozialgericht B 1 KR 4/22 R
Kernpunkte
Eine Verlegung zwischen Akutkrankenhäusern aus zwingenden medizinischen Gründen (z. B. Aufwärtsverlegung wegen fehlenden Versorgungsauftrags für erforderliche Behandlung) ist immer und unabhängig von eventuellen Mehrkosten erlaubt. Die Kasse übernimmt dabei die Fahrkosten (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).…