Bundessozialgericht B 12 KR 1/17 R

BUNDESSOZIALGERICHT

Verkündet am
7. Juni 2018

Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit

BSG Az.: B 12 KR 1/17 R
LSG Berlin-Brandenburg 07.12.2016 – L 9 KR 4/16
SG Berlin 23.11.2015 – S 211 KR 419/13

………………………………………………………………………………………………..,

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozessbevollmächtigter: ……………………………………,

gegen

Techniker Krankenkasse,
Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

beigeladen:

Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung,
Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg.

 

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2018 durch den Präsidenten Prof. Dr. Schlegel, die Richter Heinz und Beck sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Rothacher und Berndt für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe:

I

 

1 Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin vom 1.4. bis zum 31.10.2012 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie die Höhe der von ihr zu zahlenden Beträge.
2 Die 1984 geborene Klägerin schloss ihr Studium der Politikwissenschaft im September 2010 mit dem Hochschulgrad Diplom-Politologin ab. Von Oktober 2010 bis März 2011 studierte sie Europäische Kulturgeschichte mit dem Studienziel Master. Seit April 2011 absolvierte sie im Studiengang Politikwissenschaft ein Promotionsstudium. Ab dem 1.4.2011 war sie freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Diese zog das der Klägerin aufgrund landesrechtlicher Regelungen gewährte Stipendium in Höhe von 1103 Euro monatlich in voller Höhe zu Beiträgen zur GKV und sPV heran (Bescheid vom 16.3.2012, Widerspruchsbescheid vom 6.2.2013). Das Stipendium setzte sich aus einem Grundbetrag von 1000 Euro und einer Sachkostenpauschale von 103 Euro zusammen. Am 1.11.2012 nahm die Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Das Promotionsverfahren war bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BSG noch nicht abgeschlossen.
3 Klage und Berufung der Klägerin gegen den Beitragsbescheid sind erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 23.11.2015, LSG-Urteil vom 7.12.2016). Die Klägerin sei ab 1.4.2012 nicht als Studentin gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V bzw § 20 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB XI versicherungspflichtig gewesen. Als Promotionsstudentin gehöre sie nicht zu den Studenten iS dieser Vorschriften. Auch die vollumfängliche beitragsrechtliche Berücksichtigung des Promotionsstipendiums sei zu Recht erfolgt, weil eine beitragsmindernde Nichtberücksichtigung bestimmter Zweckmittel nicht zulässig sei.
4 Die Klägerin rügt eine Verletzung von § 5 Abs 1 Nr 9, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V sowie § 240 Abs 1 S 1 SGB V iVm § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Auch als Promotionsstudentin sei sie eingeschriebene Studentin im Sinne dieser Vorschriften. Dies belege neben dem Gesetzeswortlaut auch Sinn und Zweck der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Die im Rahmen des Promotionsstipendiums zugewandte Forschungskostenpauschale habe nicht verbeitragt werden dürfen. Zu einer vermeintlichen Zweckbestimmung im Zuwendungsschreiben hätten die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen oder dieses anderweitig gewürdigt. Die besondere Zweckbestimmung ergebe sich bereits aus der Bezeichnung als Sach- oder Forschungskostenpauschale und aus ihrer gesonderten Aufführung im Bewilligungsschreiben.
5 Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 und des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 820,05 Euro, hilfsweise 272,93 Euro, weiter hilfsweise 123,34 Euro zu erstatten.
6 Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
7 Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

 

II

 

8 Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin war nach Aufnahme eines Promotionsstudiums im Anschluss an ihr erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium nicht mehr als Studentin in der GKV und sPV versicherungspflichtig. Das LSG hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der beklagten Krankenkasse sind rechtmäßig. Dies gilt auch für die Beitragshöhe. Bei der Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin waren nicht Mindestbeiträge festzusetzen, sondern das ihr gewährte Promotionsstipendium in voller Höhe zu berücksichtigen.
9 1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 16.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2013, durch den Beiträge zur GKV und sPV festgesetzt wurden. Streitiger Zeitraum ist April bis Oktober 2012. Unstrittig ist, dass die Klägerin in diesem Zeitraum in der GKV und in der sPV versichert war.
10 2. Im streitigen Zeitraum war die Klägerin nicht als Studentin in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V versicherungspflichtig.
11 a) Nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V in der seit 1992 unveränderten Fassung (Zweites Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
12 Die Versicherung als Student in der GKV ist in zweierlei Hinsicht privilegiert: Zum einen ordnet § 236 SGB V eine vereinfachte Beitragserhebung durch die Fiktion von Einnahmen in Höhe eines Dreißigstels des BAföG-Bedarfssatzes (§ 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz <BAföG>) an. Zum Anderen gilt nach § 245 Abs 1 SGB V ein Beitragssatz von nur 70% des allgemeinen Beitragssatzes (aktuell: GKV Beitragssatz 14,6 % x 0,7 = 10,22 Euro; BAföG Bedarfssatz: 649 Euro; Beitrag GKV: 66,33 Euro ggf zzgl Zusatzbeitrag). Der Studentenbeitrag ist somit wesentlich niedriger als der allgemeine Mindestbeitrag in einer freiwilligen Versicherung nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V (im Juni 2018: 148,19 Euro ggf zzgl Zusatzbeitrag; vgl Peters in Kasseler Komm, Stand September 2017, § 5 SGB V RdNr 90).
13 b) Promotionsstudenten, die ihr Promotionsstudium im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufnehmen, sind keine Studenten im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V (so auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand 12/2015, § 5 SGB V RdNr 31; Felix in juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 5 RdNr 61.1; Moritz-Ritter in Hänlein/Schuler, Sozialgesetzbuch V, 5. Aufl 2016, § 5 RdNr 39; Peters in Kasseler Komm, Stand September 2017, § 5 SGB V RdNr 92; Ulmer in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 49. Edition Stand: 1.6.2018, § 5 SGB V RdNr 27; Wiegand in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl 2016, § 5 RdNr 73; aA: Reinert, NZS 2015, 609, 612; Liedy, JuS 10/2010, XLVI). Eine Auslegung der Norm (dazu aa) unter besonderer Berücksichtigung der Gesetzeshistorie (dazu bb) und der systematischen Zusammenhänge (dazu cc) ergibt, dass sie nicht zum schützenswerten versicherten Personenkreis zählen. Weder der Bologna-Prozess (dazu dd) noch das Ziel der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses (dazu ee) rechtfertigen ein anderes Ergebnis. Damit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 – 12 RK 45/92 – SozR 3-2500 § 5 Nr 10). Ein Doktorand ist danach kein Student im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V, soweit die Promotion ein abgeschlossenes Studium voraussetzt.
14 aa) Das in § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V verwendete Tatbestandsmerkmal der “Studenten” ist nicht vollkommen deckungsgleich mit dem (hochschulrechtlichen) Studentenbegriff. Nach den Materialien “folgt” die Beschreibung des versicherten Personenkreises lediglich dem im Hochschulrecht üblichen Sprachgebrauch (BT-Drucks 7/2993 S 8 zu Nr 1). Der Begriff “eingeschriebene Studenten” soll gewährleisten, dass die in § 39 des Entwurfs eines Hochschulrahmengesetzes (HRG – BT-Drucks 7/1328) genannten Studenten von der Einschreibung an während der Dauer des gesamten Studiums versichert werden. Studenten an privaten, nicht staatlich anerkannten Einrichtungen werden danach nicht von der Versicherungspflicht erfasst. Ebenso fallen danach Gasthörer an Hochschulen sowie Schüler allgemeinbildender Schulen nicht unter den versicherungspflichtigen Personenkreis. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Student im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht bereits, wer (hochschulrechtlich) als Student an einer Hochschule eingeschrieben ist. So gehören Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen und Studienkollegiaten, die an einer Universität ein Eignungsverfahren für den Hochschulzugang durchlaufen, trotz Einschreibung nicht zu den krankenversicherungspflichtigen Studenten (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 – 12 RK 45/92 – SozR 3-2500 § 5 Nr 10 S 36 mwN).
15 Auch der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet zwischen Studium und Promotionsstudium sowie zwischen Doktoranden und Studenten. Dass Doktoranden nicht zu den Studenten im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V gehören, lässt Halbs 2 der Vorschrift erkennen, wo von “Fachsemestern” und der “Fachstudienzeit” die Rede ist (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 – 12 RK 45/92 – SozR 3-2500 § 5 Nr 10 S 36).
16 bb) Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. Die Versicherungspflicht in der GKV als Student wurde erst 1975 durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24.6.1975 (BGBl I 1536) geschaffen. Es sollte ein Personenkreis einbezogen werden, der unzureichend gegen Krankheit versichert ist (BT-Drucks 7/2993 S 8 zu Nr 1). Bei Verabschiedung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz <GRG> vom 20.12.1988, BGBl I 2477) im Jahr 1988 hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, die beitragsgünstige Krankenversicherung der Studenten zu begrenzen, indem er zeitliche Grenzen schuf (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <GRG>, BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5). Zwar gab der Gedanke der Missbrauchsabwehr den Anstoß für die Begrenzung der Versicherungspflicht als Student. Sie ist aber nicht auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken nach der Höchstdauer der Fachstudienzeit und des Alters vorgenommen worden (BSG Urteil vom 30.9.1992 – 12 RK 40/91 – BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 14). Damit hatte der Gesetzgeber eine Personengruppe vor Augen, die als Ausbildungsweg ein Hochschulstudium gewählt hat. Er hielt diese Personengruppe für schützenswert, weil die regelmäßige Dauer eines Hochschulstudiums die Dauer einer Berufsausbildung weit übersteigt und daher ein ausreichender Krankenversicherungsschutz während der ausbildungsbedingten Einkommenslosigkeit – vor allem wegen der Begrenzung der Familienversicherung gemäß § 10 Abs 2 SGB V – nicht gewährleistet ist.
17 cc) Nach der Gesetzessystematik ist der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten ein Ausbildungsbezug immanent. Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht von einkommenslosen und nicht mehr familienversicherten Studenten für einen Zeitraum vorgesehen, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl BSG Urteil vom 30.9.1992 – 12 RK 40/91 – BSGE 71, 150, 151 = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 12). Zum anderen knüpft die Versicherungspflicht für Studenten – untechnisch gesprochen – an ein geregeltes Studium an, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, fortwährenden Leistungsnachweisen und -kontrollen und einem förmlichen Abschluss (zB Staatsexamen, Diplom, Bachelor/Master). Beides ist bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium – durchaus auch bei einem Masterstudiengang – erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses dient ausschließlich dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums (vgl BSG Urteil vom 23.3.1993 – 12 RK 45/92 – SozR 3-2500 § 5 Nr 10 S 36). Zudem führt es lediglich zu einer beschränkten Erweiterung der grundlegenden beruflichen Perspektiven, indem es den Zugang zum Beruf des Hochschullehrers eröffnet (vgl § 44 Nr 3 HRG).
18 dd) Der so genannte Bologna-Prozess rechtfertig kein anderes Ergebnis. Hierbei handelt es sich nach eigenem Verständnis um einen umfassenden Reformprozess der europäischen Hochschullandschaft (vgl dazu von Wulffen/Schlegel, Der Bologna-Prozess und seine möglichen Auswirkungen auf die Justiz, NVwZ 2005, 890-895). Zu den Kernzielen des Bologna-Prozesses gehören die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die Transparenz und Vergleichbarkeit der Abschlüsse, insbesondere durch ein gestuftes Graduierungssystem (Bachelor/Master), die europäische Zusammenarbeit in der Qualitätssicherung, die Verwendung von Transparenzinstrumenten wie dem europäischen Kreditsystem ECTS, der Zeugniserläuterung (Diploma Supplement) und des einheitlichen Quali-fikationsrahmens für Hochschulabschlüsse (vgl https://www.kmk.org/themen/hochschulen/internationale-hochschulangelegenheiten.html; abgerufen am 14.5.2018). Dabei geht der “Bologna-Prozess” selbst offenbar von einer Trennung zwischen Studium und Promotionsstudium aus, indem er von verschiedenen “Zyklen” spricht. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch ein Promotionsstudium mit einem (Fach-)Studium gleichgesetzt werden sollte.
19 ee) Schließlich zwingt auch das gesellschaftlich begrüßenswerte Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieses Ziel durch einen beitragsprivilegierten Versicherungsschutz in der GKV erreicht werden muss. Näher läge insoweit ein Ausbau der (steuerfinanzierten) Förderung, analog BAföG oder durch eigene Promotionsstipendienprogramme, die Zuschüsse zum Krankenversicherungsschutz der Doktoranden vorsehen könnten.
20 3. Eine nach Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Mit Studenten, die während eines Zweit-, Erweiterungs- oder Aufbaustudiums zumindest nach der gängigen Verwaltungspraxis der Krankenkassen (weiterhin) als Student versicherungspflichtig angesehen werden, ist die vorliegend relevante Personengruppe der im Anschluss an ein Studium Promovierenden – wie dargelegt – nicht uneingeschränkt vergleichbar, soweit jene – wie die Klägerin – bereits über ein abgeschlossenes Studium verfügen.
21 4. Das Promotionsstipendium war in voller Höhe, also auch hinsichtlich der im Gesamtbetrag von 1103 Euro enthaltenen “Sachkostenpauschale” iH von 103 Euro der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
22 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Ausnahmen von der Beitragspflicht von Einkünften nur in engen Grenzen vorgesehen. § 240 Abs 1 SGB V knüpft an die “gesamte” wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds an. Daher ist die Verbeitragung erzielter Einnahmen eines freiwilligen Mitglieds der GKV der Regelfall und es ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, bestimmte Einnahmen mit Blick auf deren spezielle Ziel- und Zwecksetzung von der Beitragspflicht auszunehmen. Demzufolge hat der Senat in der Vergangenheit einzelne Einnahmen als beitragsfrei behandelt, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, sondern denen eine besondere Zweckbestimmung innewohnt und bei denen die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. Der Senat hat dies für die Beschädigtenrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9), Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSGE 71, 237, 240 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 47 ff), die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R – BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47) und die besondere Zuwendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz angenommen (BSG Urteil vom 3.7.2013 – B 12 KR 27/12 R – BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18); diese Einnahmen sind nicht beitragspflichtig (vgl auch die Übersicht bei Bernsdorff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 3. Aufl 2016, § 240 SGB V, RdNr 19; kritisch zur fehlenden Beitragspflicht zweckgebundener Leistungen zB Gerlach SGb 2013, 102, 108, 110, 112).
23 Den vorgenannten Einnahmen ist gemein, dass sie auf einer förmlichen gesetzlichen Grundlage beruhen, aus der sich unmittelbar bzw ausnahmsweise mittelbar eine beitragsrechtliche Privilegierung durch eine anerkennenswerte (soziale) Zwecksetzung ableiten lässt. Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuwendenden ist insoweit nicht ausreichend (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 18.12.2013 – B 12 KR 3/12 R – SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 23). An einer anerkennenswerten Zweckbestimmung auf gesetzlicher Grundlage fehlt es vorliegend. Das Promotionsstipendium wurde der Klägerin auf Grundlage des Berliner Landesrechts in Form des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsgesetz – NaFöG) in der Fassung vom 7.6.2005 (GVBl S 338) durch ein Bewilligungsschreiben der Vergabekommission gemäß § 7 NaFöG (FU Berlin) vom 13.2.2012 gewährt. Zu dem gemäß § 162 SGG nicht revisiblen Berliner Landesrecht hat das LSG ausdrücklich festgestellt, dass das Stipendium auch zur Deckung des Lebensunterhalts dient. Durch die Wortwahl “Stipendium” ist davon auszugehen, dass das LSG damit auch die Sachkostenpauschale – entsprechend der Begrifflichkeit im Bewilligungsschreiben vom 13.2.2012 – als umfasst angesehen hat. Demzufolge stand nach den Feststellungen des LSG auch die Sachkostenpauschale der allgemeinen Lebensführung zur Verfügung.
24 Durch die Maßgeblichkeit einer aus einer förmlichen gesetzlichen Grundlage ableitbaren (sozialen) Zwecksetzung wird der Gefahr von Umgehungen vorgebeugt. Käme einer Zwecksetzung in einem Bewilligungsschreiben einer Universität im Rahmen der Beitragsfestsetzung in der Sozialversicherung bindende Wirkung dahingehend zu, dass eine Verbeitragung der entsprechenden Mittel ausscheiden müsste, wäre einer Umgehung Tür und Tor geöffnet. Denn es wäre dann jederzeit – insbesondere ohne eine gesetzliche Änderung – möglich, die Zuwendungsbeträge zum Grundstipendium/Lebensunterhalt und zu einer Sach-/Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren.
25 5. Fehler bei der konkreten Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
26 6. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Versicherungspflicht und Beitragsbemessung in der sPV entsprechend (vgl § 20 Abs 1 S 2 Nr 9, § 57 Abs 4 S 1 SGB XI).
27 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG.