G-AEP-Kriterien 06.04.2004

Empfehlungen Prüfverfahren § 17 c KHG 06.04.04

Anlage 2 – G-AEP-Kriterien

Präambel zu dem Katalog der G-AEP-Kriterien

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben sich auf einen gemeinsamen Katalog von Kriterien (G-AEP) für das Prüfverfahren gern § 17 c Abs. 4 Satz 9 KHG verständigt Die Kriterien sollen Transparenz darüber schaffen, wann eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus nach Auffassung der Vertragspartner erforderlich ist D.h. es handelt sich hierbei um eine nicht abschließende Positivliste zum Ausschluss unstreitiger notwendigerweise vollstationär zu behandelnder Fälle. Bei der Anwendung der Kriterien ist die ex-ante Sichtweise des behandelnden Arztes zu Grunde zu legen Die Vertragspartner stimmen überein, dass wegen der Individualität medizinischer Sachverhalte und aufgrund der Gesamtbewertung des Krankheitsbildes die Notwendigkeit der Krankenhausaufnahme oder eines Behandlungstages auch dann gegeben sein kann, wenn keines der Kriterien des Kataloges nach Anlage 1 erfüllt ist. Umgekehrt kann die Notwendigkeit verneint werden, obwohl ein Kriterium erfüllt ist In diesen Fällen ist sowohl für den behandelnden Krankenhausarzt im Rahmen seiner Behandlungsentscheidung als auch für den MDK-Prüfarzt im Rahmen seiner Beurteilungsentscheidung das ärztliche Ermessen ausschlaggebend (overide option) Eine Ausübung dieser abweichenden Ermessensentscheidung ist im Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren.

Die Kriterien können nicht alle stationären Behandlungsnotwendigkeiten abbilden (zb. subakute Zustände, akute Exazerbation chronischer Erkrankungen). Das kann auch auf Fälle zutreffen, in denen sich durch eine Verdichtung diagnostischer bzw. therapeutischer Maßnahmen ein deutlicher Zusatznutzen durch die stationäre Behandlung erwarten läßt und dies nachvollziehbar dokumentiert wird. Darüber hinaus sind die Kriterien für nachfolgend genannte Fachbereich nicht geeignet Psychiatrie, Psychosomatik, psychotherapeutische Medizin, Pädiatrie. Sollte sich aus der Anwendung der Override Option ergeben, dass weitere Bereiche nicht nur in Einzelfällen nicht angemessen abgebildet werden können, werden die Vertragspartner eine entsprechende Weiterentwicklung vornehmen.

Die festgelegten Kriterien dienen ausschließlich der Überprüfung der primären und nicht der sekundären Fehlbelegung bei akuten Erkrankungen. Sie bilden die Grundlage für die bundesweite Einheitlichkeit des Prüfverfahrens gem. § 17 c KHG.

Ergänzende haftungsrechtliche Erfordernisse zur stationären Aufnahme können sich beispielsweise in Situationen ergeben, wenn und solange der Krankenhausarzt nicht unverzüglich klären kann, ob und wie die aus seiner Sicht ausreichende ambulante Behandlung gewährleistet werden kann. Eine solche Situation entbindet den Krankenhausarzt nicht von einer Prüfung gemäß § 39 SGB V ( Möglichkeiten der teil-, vorstationären sowie ambulanten Behandlung).

 

A  Schwere der Erkrankung

Nr.
Kriterium
In Verbindung mit Zusatzkriterium + B (Intensität der Behandlung)
A1 Plötzliche Bewusstlosigkeit oder akuter Verwirrtheitszustand (Koma oder Nichtansprechbarkeit) Nein
A2 Pulsfrequenz: < 50/min oder > 140/min Ja
A3 Blutdruck: systolisch < 90 oder > 200mmHg/diastolisch < 60 oder > 120mmHg Ja
A4 Akuter Verlust der Seh- oder des Gleichgewichtssinnes Nein
A5 Akuter Verlust der Hörfähigkeit Ja
A6 Akute Lähmung oder progrediente Lähmung oder andere akute neurologische Symptomatik Ja
A7 Lebensbedrohliche Infektion oder anhaltendes oder intermittierendes Fieber( > 38,0°C Kerntemperatur) Nein
A8 Akute/ subakute Blutung und/oder interventionsbedürftiger Hämoglobinabfall Ja
A9 Schwere Elektrolytstörung oder Blutgasentgleisung oder aktuelle Entgleisung harnpflichtiger Substanzen Ja
A10 Akute oder progrediente sensorische, motorische, funktionelle, zirkulatorische oder respiratorische oder dermatologische Störungen sowie Schmerzzustände, die den Patienten nachdrücklich behindern oder gefährden Ja
A11 Dringender Verdacht oder Nachweis einer myokardialen Ischämie Nein
A12 Krankheit, die eine Behandlung mit onkologischen Chemotherapeutika oder anderen potenziell lebensbedrohlichen Substanzen erfordert Ja

 

B  Intensität der Behandlung

Nr.
Kriterium
In Verbindung mit Zusatzkriterium + A (Schwere der Erkrankung)
B1 Kontinuierliche bzw. intermittierende intravenöse Medikation/Infusion(schließt Sondenernährung nicht ein) Ja
B2 Operation, Intervention oder spezielle diagnostische Maßnahme innerhalb der nächsten 24 Stunden, die die besonderen Mittel und Einrichtungen eines Krankenhauses erfordert Nein
B3 Mehrfache Kontrolle der Vitalzeichen, auch mittels Monitor, mindestens alle 4 Stunden Ja
B4 Behandlung auf einer Intensivstation Nein
B5 Intermittierende, mehrmals tägliche oder kontinuierliche, assistierte oder kontrollierte Beatmung Nein

 

C Operation / Invasive Maßnahme (außer Notfallmaßnahmen)

Nr.
Kriterium
In Verbindung mit Zusatzkriterium A, D, E oder F
C1 Operation/Prozedur, die unstrittig nicht ambulant erbracht werden kann Nein
C2 Leistungen, die gemäß des Vertrages nach § 115b bs.1 SGBV in der Regel ambulant erbracht werden sollen (mit [*] Sternchen gekennzeichnete Leistungen aus dem aktuellen Katalog ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe nach Anlage 1) und ein Kriterium der allgemeinen Tatbestände gemäß § 3Abs. 3 des Vertrages nach § 115b Abs.1 SGBV erfüllen Nein

 

D Komorbiditäten in Verbindung mit Operationen oder krankenhausspezifischen Maßnahmen

Nr.
Kriterium
D1 Signifikant pathologische Lungenparameter
D2 Schlafapnoe-Syndrom:

Anamnestisch bekanntes mittel schweres oder schweres Schlafapnoe-Syndrom

D3 Blutkrankheiten:

Operationsrelevante Gerinnungsstörung; operationsrelevante, therapiepflichtige Blutkrankheit

D4 Manifeste Herzerkrankungen:

  • Angina pectoris Grad III oder IV (NYHA
  • manifeste Herzinsuffizienz Grad III oder IV (NYHA)
D5 Maligne Hyperthermie in der Eigen- oder Familienanamnese
D6 Patienten, bei denen eine besonders überwachungspflichtige Behandlung der folgenden Erkrankungen dokumentiert ist:

  • endokrine Erkrankungen (z.B.Diabetes)
  • Obstruktive Lungenerkrankungen
  • Schlaganfall und/oder Herzinfarkt
  • Behandlungsrelevante Nieren-/Leberfunktionsstörung
  • schwere Immundefekte
  • Bluthochdruck mit Gefahr der Entgleisung

 

E Notwendigkeit intensiver Betreuung in Verbindung mit Operationen oder anderen krankenhausspezifischen Maßnahmen

Nr.
Kriterium
E1 Voraussichtliche postoperative Überwachungspflicht über 12 Stunden nach Narkose- oder Interventionsende
E2 Amputationen/Replantationen
E3 Gefäßchirurgische Operationen(arteriell und/oder zentral)
E4 Einsatz und Entfernung von stabilisierenden Implantaten, ausgenommen z.B. nach unkomplizierten Hand-, Handgelenks- sowie Fuß- und Sprunggelenksoperationen
E5 Einsatz von Drainageschläuchen mit kontinuierlicher Funktionskontrolle
E6 Katheter gestützte Schmerztherapie

 

F Soziale Faktoren, aufgrund derer eine sofortige medizinische Versorgung des Patienten nicht möglich wäre, in Verbindung mit Operationen oder krankenhausspezifischen Maßnahmen -geprüft und dokumentiert

Nr.
Kriterium
F1 Fehlende Kommunikationsmöglichkeit, da der Patient alle in lebt und kein Telefon erreichen kann
F2 Keine Transportmöglichkeit oder schlechte Erreichbarkeit durch Stellen, die Notfallhilfe leisten könnten
F3 Mangelnde Einsichtsfähigkeit des Patienten
F4 Fehlende Versorgungsmöglichkeiten