2003-1801a Befunde und Symptome

Diese Kodierrichtlinie wurde 2005 gestrichen.

1801a Befunde und Symptome

Obwohl Symptome im Allgemeinen nicht kodiert werden, wenn eine definitive Diagnose existiert, gibt es Fälle, bei denen die Symptome zu kodieren sind.

Die Anmerkungen zu Beginn von Kapitel XVIII in der ICD-10-SGB-V helfen bei der Bestimmung, wann Schlüsselnummern aus den Kategorien R00-R99 dennoch anzugeben sind.

Die unter den Kategorien R00-R99 klassifizierten Zustände und Symptome betreffen:
a. Patienten, bei denen keine genauere Diagnose gestellt werden kann, obwohl alle für den Krankheitsfall bedeutungsvollen Fakten untersucht worden sind;
b. zum Zeitpunkt der Erstkonsultation vorhandene Symptome, die sich als vorübergehend erwiesen haben und deren Ursachen nicht festgestellt werden konnten;
c. vorläufige Diagnosen bei einem Patienten, der zur weiteren Diagnostik oder Behandlung nicht erschienen ist;
d. Patienten, die vor Abschluss der Diagnostik an eine andere Stelle zur Untersuchung oder zur Behandlung überwiesen wurden;
e. Patienten, bei denen aus irgendeinem anderen Grunde keine genauere Diagnose gestellt wurde;
f. bestimmte Symptome, zu denen zwar ergänzende Informationen vorliegen, die jedoch eigenständige, wichtige Probleme für die medizinische Betreuung darstellen.

Der letzte Punkt ist von besonderer Bedeutung, da einige ”Symptome” aufgrund ihrer klinisch therapeutischen Relevanz ebenso wie die zugrundeliegende Krankheit eine Kodierung erfordern. Wird ausschließlich das Symptom behandelt (vgl. DKR D002b Hauptdiagnose, Beispiel 3), so wird das Symptom sogar zur Hauptdiagnose.