2003-0209a Malignom in der Eigenanamnese
Kleine Änderungen der Version: 2012, 2006
Änderungen der Ursprungsversion: 2005
Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003
0209a Malignom in der Eigenanamnese
Die Kodes der Kategorie
Z85.– | Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese |
sind nicht als Hauptdiagnose zuzuweisen. Sie sind nur dann zu verwenden, wenn die Behandlung des Malignoms endgültig abgeschlossen ist. Die Behandlung umfasst hier auch die Behandlung von Metastasen eines in der Vorgeschichte behandelten primären Malignoms.
Sofern der Patient für einen gewissen Zeitraum keine Behandlung des primären Malignoms erhalten hat, anschließend aber ausgehend von dieser Primärlokalisation Metastasen entwickelt, sind die Kodes aus Z85.- nicht zuzuweisen, da der Patient im Grunde wieder wegen des primären Malignoms im Zusammenhang mit den Metastasen behandelt wird. In solchen Fällen sind die Metastasen als Hauptdiagnose und das primäre Malignom als Nebendiagnose zu kodieren.
Nachuntersuchungen bei Patienten mit Malignom in der Eigenanamnese
Kodes der Kategorie
Z08.– | Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung |
sind als Hauptdiagnose nur dann zuzuweisen, wenn ein Patient zur Nachuntersuchung eines Malignoms aufgenommen wurde und kein Tumor mehr nachweisbar ist. Als Nebendiagnose ist der passende Kode aus Kategorie Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese anzugeben. Ein Beispiel ist eine Aufnahme zur Kontroll-Zystoskopie, die z.B. zwei Jahre nach erster Resektion eines Malignoms erfolgt und bei der sich keine Anhaltspunkte auf einen Tumor ergeben. Werden während der Endoskopie andere krankhafte Veränderungen (z.B. Divertikulose der Blase, Trabekelblase) gefunden, sind diese als Nebendiagnose zu kodieren.
Anmerkung: Diese Richtlinie gilt nicht für den Fall, dass ein Patient zur weiteren Behandlung einer Neubildung aufgenommen wird, z.B. der großflächigen Exzision einer bereits vorher operativ entfernten Läsion (siehe DKR 0204a Ausgedehnte Exzision eines Tumorgebietes und DKR 0201b Auswahl und Reihenfolge der Kodes).
Beispiel 1
Ein Patient wurde zur Verlaufsuntersuchung bei vorbestrahltem Blasenkarzinom (laterale Harnblasenwand) aufgenommen. Dabei fand sich eine Trabekulierung der Blase, aber kein Rezidiv des Malignoms.
Hauptdiagnose: | Z08.1 | Nachuntersuchung nach Strahlentherapie wegen bösartiger Neubildung |
Nebendiagnose(n): | Z85.5 | Bösartige Neubildung der Harnorgane in der Eigenanamnese |
N32.8 | Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Harnblase | |
Prozedur(en): | 1-661 | Diagnostische Urethrozystoskopie |
Sofern der Rest eines Blasenkarzinoms existiert, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose zu kodieren.
Beispiel 2
Ein Patient wurde zur Verlaufsuntersuchung bei vorbestrahltem Blasenkarzinom (laterale Harnblasenwand) aufgenommen. Dabei fand sich ein Rezidiv des Malignoms im Rahmen einer Kontrollzystoskopie.
Hauptdiagnose: | C67.2 | Bösartige Neubildung der Harnblase, laterale Harnblasenwand |
Nebendiagnose(n): | Z08.1 | Nachuntersuchung nach Strahlentherapie wegen bösartiger Neubildung |
Prozedur(en): | 1-661 | Diagnostische Urethrozystoskopie |