2012-0209d Malignom in der Eigenanamnese

Kleine Änderungen der Version: 2006, sowie in diesem Jahr.

Änderungen der Ursprungsversion: 2005

Ursprüngliche Version dieser Kodierrichtlinie: 2003


0209d Malignom in der Eigenanamnese

Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese
Ein „Anamnese-Kode“ wird dann zugewiesen, wenn man von einer definitiven Heilung ausgehen kann. Wann dies bei einem Patienten möglich ist, hängt von der jeweiligen Erkrankung ab. Da die Feststellung eigentlich nur retrospektiv möglich ist, wird die Unterscheidung eher „klinisch“ auf der Basis einer fortgesetzten Behandlung des Malignoms als nach einem festgelegten Zeitrahmen getroffen.

In Fällen, in denen die Behandlung des Malignoms endgültig abgeschlossen ist, ist ein Kode aus

Z85.– Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese

als Nebendiagnose zuzuweisen, sofern dies den Behandlungsaufwand beim aktuellen Aufenthalt erhöht (s.a. DKR D003 Nebendiagnosen).

Sofern der Patient für einen gewissen Zeitraum keine Behandlung des primären Malignoms erhalten hat, anschließend aber ausgehend von dieser Primärlokalisation Metastasen entwickelt, sind die Kodes aus Z85.– nicht zuzuweisen.

Nachuntersuchungen bei Patienten mit Malignom in der Eigenanamnese
Kodes der Kategorie

Z08.– Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung

sind als Hauptdiagnose nur dann zuzuweisen, wenn ein Patient zur Nachuntersuchung eines Malignoms aufgenommen wurde und kein Tumor mehr nachweisbar ist. Als Nebendiagnose ist der passende Kode aus Kategorie Z85.– Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese anzugeben.

Beispiel 1

Ein Patient wurde zur Nachuntersuchung bei vorbestrahltem Blasenkarzinom (laterale Harnblasenwand) aufgenommen. Dabei fand sich kein Rezidiv des Malignoms.

Hauptdiagnose: Z08.1 Nachuntersuchung nach Strahlentherapie wegen bösartiger Neubildung
Nebendiagnose(n): Z85.5 Bösartige Neubildung der Harnorgane in der Eigenanamnese
Prozedur(en): 1-661 Diagnostische Urethrozystoskopie