2003-0215a Lymphom
Kleine Änderungen der Ursprungsversion: 2010
Änderungen der Ursprungsversion: 2009, 2007, 2005
Das ist die Ursprungsversion dieser Kodierrichtlinie.
0215a Lymphom
Lymphome können von jedem Lymphgewebe innerhalb des Körpers ausgehen und sind nicht notwendigerweise auf Lymphknoten oder Lymphdrüsen beschränkt. Lymphomen, die als „extranodal“ ausgewiesen werden oder die sich in einem anderen Gebiet als den Lymphdrüsen befinden (z.B. das MALT-Lymphom des Magens), ist der entsprechende Kode aus den Kategorien C81 bis C88 zuzuweisen.
Lymphome sind systemische Erkrankungen, die nicht auf die gleiche Weise metastasieren wie solide Tumoren. Ein Lymphom wird, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Gebiete, nicht als metastatisch betrachtet.
Bei Lymphomen sind die folgenden Kodes nicht zuzuordnen:
C77.– | Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten |
C78.8 | Sekundäre bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneter Verdauungsorgane |
C79.5 | Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes |